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Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn durch das StSenkErgG
Auch die ab 2001 geltende Rechtslage setzt für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i. S. des § 34 Abs. 3 i. V. mit § 16 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden (Bezug: § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 16 Abs. 2, 3 EStG).
Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 wurde die vor 1999 bestehende Möglichkeit zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz abgeschafft und durch die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ersetzt. Zur Sicherung der Altersvorsorge von aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern wurde dieser halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen und -aufgaben durch § 34 Abs. 3 EStG 2001 i. d. F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes mit Wirkung ab 2001 unter bestimmten Bedingungen (bei Vollendung des 5...