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Umsatzsteuer | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei „Bauleistungen“
§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet (Bezug: § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG; Art. 199 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 MwStSystRL).
Der XI. Senat schließt sich damit im zeitlichen Anwendungsbereich der MwStSystRL (Streitjahr 2007) im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung im Ergebnis dem Urteil des V. Senats des NWB PAAAE-50006 (Kurzinfo StuB 2014 S. 78 ...