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FG Berlin 3.12.2013 6 K 6346/10, NWB 15/2014 S. 1051

Einkommensteuer | Gewährung von Kindergeld nur bei Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes

Das entschieden, dass ein volljähriges Kind nur dann gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Kind berücksichtigt werden kann, wenn es sich u. a. ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (sog. Ausbildungswilligkeit). Die Beweislast für die Ausbildungswilligkeit des Kindes liegt beim Kindergeldberechtigten. Für einen jungen Mann, der Anfang 20 ist, nur über einen bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Hauptschulabschluss verfügt und eigenständig, ohne die Agentur für Arbeit, einen Ausbildungsplatz sucht, ist es für die Berücksichtigung unzureichend, wenn er sich in einem Zeitraum von drei Jahren in vielen Monaten gar nicht und in den meisten übrigen Monaten maximal einmal um einen Ausbildungsplatz beworben hat. Wer sich angesichts einer derart niedrigen Qualifiz...