NWB Nr. 15 vom Seite 1041

„Es hätte auch JStG 2015 heißen können“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

„Wie soll es denn heißen?“,

ist eine häufig gestellte Frage an werdende Eltern. Aber nicht nur diese machen sich Gedanken bei der Namensfindung. Auch der Steuergesetzgeber steht fortwährend vor der Herausforderung, neue Gesetzesinitiativen treffend zu bezeichnen. Nicht immer ganz leicht. Führt eine korrekte Bezeichnung doch oft zu Titelungetümen wie „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ oder „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des “. Am 21. März dieses Jahres ist ein weiteres „Ungetüm“ hinzugekommen: Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Dabei hätte es auch ganz einfach „Jahressteuergesetz 2015“ heißen können, denn nichts anderes ist es im Kern.

Nicht nur der Name ist sperrig, auch der Aufbau des Gesetzes ist gewöhnungsbedürftig. Tatsächlich gibt es drei Artikel (!) zur Änderung des EStG und zwei Artikel (!) zur Änderung des UStG. Auf den ersten Blick verwirrend, es soll aber der Klarheit dienen. Da es für Regelungen desselben Gesetzes mehrere Inkrafttretenszeitpunkte gibt, sind diese nunmehr in unterschiedlichen Artikeln festgelegt – Verwechselungen oder Interpretationsirrläufer ausgeschlossen!

Inhaltlich ist das Gesetz noch ausbaufähig, was voraussichtlich im Laufe der parlamentarischen Beratungen auch erfolgen wird. Derzeit enthält der Entwurf sehr viele „technische“ und „redaktionelle“ Änderungen. Materiell-rechtlich erwähnenswert sind hingegen u. a. die Wiedereinführung der Fifo-Methode beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), die Aufnahme der Erträge aus einer entgeltlich erworbenen Lebensversicherung in den Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Ausschluss der hälftigen Steuerbefreiung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), die Gewerbesteuerfreistellung von Einrichtungen ambulanter Rehabilitation (§ 3 Nr. 20 GewStG) und die Einführung einer eigenständigen Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III (§ 4 Nr. 15b UStG). Einen ersten Überblick über die wichtigsten inhaltlichen Änderungen des Referentenentwurfs gibt Hörster auf Seite 1059.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur Sommerpause abgeschlossen sein. Dementsprechend ist die Kabinettbefassung schon für den 30. April geplant. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wie sich das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ im parlamentarischen Prozess entwickeln wird.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1041
DAAAE-60988