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Zinseinkünfte aus einer Mitunternehmerschaft im internationalen Kontext
BFH ruft das BVerfG an
Der BFH hält die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG für verfassungswidrig und hat diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber hatte § 50d EStG eingeführt, um eine unerwünschte Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung von grenzüberschreitenden Sondervergütungen aus einer Mitunternehmerschaft zu beseitigen. Einen solchen sog. Treaty override hält der BFH für verfassungswidrig. Gleichzeitig stellt sich einmal mehr die Frage, ob die dazu ergangene zeitliche Anwendungsregelung des § 52 Abs. 59a EStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Steuerfreiheit nach einem DBA
Die Klägerin ist eine inländische GmbH & Co. KG, an der verschiedene Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt waren. Ein Beteiligter war im Streitjahr 2000 in Italien ansässig. Er erzielte neben einer Gewinnbeteiligung Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen von 669.544 € und aus der Verzinsung eines Verrechnungskontos von 49.408 €. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zinseinnahmen nach § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG in Deutschland zu besteuern seien. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich im Streitfall aus abkommensrechtlicher Sicht um Zinseinkünfte, für die das Besteuerungsrecht Italien zusteht (Art. 11 DBA-Italien). Es li...