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KSR Nr. 4 vom Seite 2

Photovoltaikanlagen: Gebäudekosten sind nicht teilweise Betriebsausgaben

Privat entstandene Aufwendungen für ein Gebäude können nicht anteilig als Aufwandseinlage behandelt werden

Alois Th. Nacke

Nachdem die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für das gemischt genutzte Gebäude, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet, durch den XI. Senat des BFH geklärt wurde, hat nun auch der III. Senat zur ertragsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für das Gebäude entschieden: Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs „Stromerzeugung“ berücksichtigt werden. Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.

Nutzung einer Mehrzweck- und Reithalle für eine Photovoltaikanlage

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der seit dem Erwerb an die Klägerin (Ehefrau) verpachtet ist. Im Jahr 2005 ließ er eine Reithalle und im Jahr 2007 eine Mehrzweckhalle errichten, die er ebenfalls seiner Ehefrau gegen Entgelt zur Nutzung überließ. Diese betreibt auf dem Anwesen ei...