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FG München  v. - 1 K 2603/11

Gesetze: AO § 201, AO § 199 Abs. 2, AO § 171 Abs. 4 S. 3, AO § 171 Abs. 5, AO § 41 Abs. 1, AO § 181 Abs. 1 S. 1

Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. d. §§ 171 Abs. 4 S. 3, 201 AO

Voraussetzungen einer Fristhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO

Scheinverträge

Leitsatz

1. Ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat, ist nach materiellen und nicht nach ausschließlich formellen Gesichtspunkten zu bestimmen. Entscheidend ist insbesondere nicht die Bezeichnung der Besprechung, sondern ihr Inhalt und Zweck. Eine Schlussbesprechung liegt vor, wenn nach Vornahme von Prüfungshandlungen die Prüfung eingestellt und allen Beteiligten im Rahmen einer Besprechung Gelegenheit gegeben wird, abschließend zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen.

2. Eine Besprechung zwischen dem Prüfer mit den beiden beauftragten und bevollmächtigten steuerlichen Vertretern erfüllt die Voraussetzungen einer Schlussbesprechung i. S. d. § 201 AO, wenn mit der Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs zu sämtlichen im Laufe der Betriebsprüfung von Seiten des Prüfers aufgetauchten tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie deren Erörterung die mit einer Schlussbesprechung bezweckte Befriedungsfunktion erreicht wird. Dem steht nicht entgegen, dass im Anschluss an diese Besprechung unter Fortsetzung der laufenden Betriebsprüfung noch weitere Ermittlungen des Prüfers stattgefunden haben. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass es sich bei dieser Besprechung lediglich um eine Zwischenbesprechung i. S. d. § 199 Abs. 2 AO gehandelt hat, wenn hinsichtlich der nach der Besprechung noch nicht abschließend geklärten Prüfungspunkte keinerlei unterschiedliche Rechtsauffassungen mehr bestanden, so dass die noch erforderlichen Rückfragen und Ermittlungen jedenfalls nicht mit der Zielsetzung erfolgten, die jeweils andere Seite von der Richtigkeit der jeweils vertretenen Rechtsauffassungen zu überzeugen.

3. Abzugrenzen ist die Schlussbesprechung von der in § 199 Abs. 2 AO geregelten laufenden Unterrichtung des Steuerpflichtigen über die während der Prüfung festgestellten Sachverhalte und deren möglichen steuerlichen Auswirkungen.

4. Dem Zweck des § 171 Abs. 4 S. 3 AO würde es zuwiderlaufen, wenn das FA durch die von ihm gewählte Bezeichnung bzw. Klassifizierung eines Besprechungstermins das Besteuerungsverfahren offen halten kann.

5. Ist eine Besprechung als (einzige) Schlussbesprechung zu qualifizieren, sind die noch anschließenden Ermittlungen des Prüfers, welche als letzte Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung i. S. v. § 171 Abs. 4 S. 3 AO einzuordnenden sind, nicht geeignet, den Beginn der Ablaufhemmun gemäß § 171 Abs. 4 S. 3 AO zu verschieben. Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist.

6. Werden im Anschluss an eine Schlussbesprechung weitere Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführt und unterlässt es die Finanzbehörde, die Schlussbesprechung nach Abschluss der Ermittlungen fortzusetzen, so beginnt die Auswertungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat.

7. Für Steueransprüche, die nicht Gegenstand der Steuerfahndungsprüfung waren, kann keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO eintreten.

8. Macht die Steuerfahndung im Rahmen einer aus sonstigen Gründen durchgeführten Fahndungsprüfung Zufallsfunde oder entsteht der Verdacht auf weitere Steuerstraftaten, tritt eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO hinsichtlich der Zufallsfunde nur ein, wenn die formlose Ausweitung der Fahndungsprüfung für den Steuerpflichtigen vor Ablauf der Verjährung erkennbar war.

9. Zum Vorliegen von Scheinverträgen i. S. d. § 41 Abs. 2 S. 1 AO.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 209 Nr. 7
PStR 2014 S. 138 Nr. 6
MAAAE-60035

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