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Umsatzsteuer | Steuersatz für Bühnen- und Kostümbildner
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf die Leistungen selbständiger Bühnen- und Kostümbildner Stellung genommen ( NWB WAAAE-55546).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustauschs erbracht wird (Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UStAE).