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Versicherungsvertragsrecht | Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers
Der Versicherer ist, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat. Im Streitfall hatte der Kläger, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, im Jahr 2010 [i]Welker, NWB 6/2014 S. 370 und NWB 41/2013 S. 3246bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung gestellt und dabei diverse Fragen nach Krankheiten usw. nicht oder unvollständig beantwortet. In der Folge erhielt die Beklagte ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit „nein“ beantwortet wurden, und die Versicherung stellte hierauf einen Versicheru...