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Familienrecht | Zur Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters
Wer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Im Streitfall blieb die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers wegen Fristablaufs ohne Erfolg (Anfechtungsfrist: zwei Jahre nach der Geburt des [i]Viefhues, NWB 42/2013 S. 3327 und NWB 29/2013 S. 2319Kindes, der Lauf der Frist beginnt gem, § 1600b BGB mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände). Nach Auffassung des OLG Hamm könne der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater sich nicht darauf berufen, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen ...