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Gesellschaftsrecht | Unternehmerisches Ermessen des Vorstands bei abweichendem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats
Die Missachtung der Kompetenzverteilung innerhalb einer Aktiengesellschaft durch ein Vorstandsmitglied kann namentlich dann eine grobe Pflichtverletzung (§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG) darstellen und den Aufsichtsrat zu seiner Abberufung berechtigen, wenn er sich einem seitens des Aufsichtsrats ad hoc beschlossenen Zustimmungsvorbehalts widersetzt und hierdurch die wirtschaftliche Existenz der AG gefährdet wird.
Im Streitfall [i]infoCenter „Organe der Aktiengesellschaft“ NWB XAAAD-83294 sollte nach dem Willen des Vorstands das der AG von ihrer Hauptaktionärin gewährte Darlehen wegen nachteiliger Zinsbedingung fällig gestellt und durch Ablösung desselben günstiger refinanziert werden; insoweit konnte und durfte sich der Vorstand aber nicht dem anderslautenden Votum des Aufsichtsrats widersetzen, ihm bliebe nur die Möglichkeit, etwaigen unzulässigen Einflussnahmen v...