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Zumutbare Belastung – Unterschiedliche Höhe bei Arbeitnehmern und Beamten
Bei [i]infoCenter „Außergewöhnliche Belastungen“ NWB TAAAA-88426Beamten werden die „fiktiven“ Beiträge zur Altersvorsorge (s. , BStBl 2002 II S. 618, unter C., III., 2.) bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern wird der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe berücksichtigt, die den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mindert. Dies führt bei Beamten zu einem niedrigeren Gesamtbetrag der Einkünfte, einer geringeren zumutbaren Belastung und einer höheren außergewöhnlichen Belastung. Beim FG Baden-Württemberg ist ein Verfahren (Az.: 10 K 798/14) anhängig, ob § 33 Abs. 3 EStG im Zusammenwirken mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.