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Track 11 | Arbeitslohn: Kein eigenbetriebliches Interesse bei Übernahme von Bußgeldern
Übernimmt eine Spedition die Bußgelder, die gegen angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Ein rechtswidriges Tun ist nach einer aktuellen Entscheidung des BFH keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung. Es kann daher kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers begründen.
Vor knapp zehn Jahren hatte der Bundesfinanzhof entschieden: Bei einem Paketdienst-Fahrer kann die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen einer Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Das Urteil war in der Fachliteratur sehr umstritten. Jetzt ist der VI. Senat des BFH davon abgerückt.
Der Grundsatz bleibt bestehen: Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung erweisen, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Neu ist aber die Aussage: Ein rechtswidriges Tun kann...