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FG Bremen Urteil v. - 2 K 84/13 (1) EFG 2014 S. 964 Nr. 11

Gesetze: Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 1 Nr. 1 Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 2 Abs. 1 Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 3 Abs. 1 Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 3 Abs. 6 Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 5 Bremisches Spielhallengesetz 2012 GG Art. 105 Abs. 2a S. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 12 Abs. 1GG Art. 14 Abs. 1BauNVO § 1 Abs. 4BauNVO § 1 Abs. 9 BremVerf Art. 2 Abs. 1 BremVerf Art. 8 Abs. 2 AGFGO Art. 6 Nr. 1 FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4

Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches Vergnügungssteuergesetz in der im Jahr 2011 gültigen Gesetzesfassung nicht verfassungswidrig

Finanzrechtsweg für bremische Vergnügungssteuer

Leitsatz

1. Die Erhebung von Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz i. d. F. v. (VergnStG BR n.F., BremGBl vom , 83) i. V. m. dem Bremischen Spielhallengesetz i. d. F. v. (BremGBl vom , 327) i. V. m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) ist trotz eines Steuersatzes von 20 % der Einspielergebnisses nicht verfassungswidrig, verstößt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Abwälzbarkeit auf die Spieler nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BremVerf) oder die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 2 BremVerf), hat keine erdrosselnde Wirkung und erfasst den Spieleraufwand, um dessen Besteuerung es bei der Vergnügungssteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht.

2. Auch der Umstand, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer nicht herauszurechnen ist, steht mit höherrangigem Recht im Einklang.

3. Die Bremische Vergnügungssteuer stellt eine Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG dar, für die das Land Bremen ungeachtet dessen eine Gesetzgebungskompetenz hat, dass der Gesetzgeber mit dem VergnStG BR n. F. einen Lenkungszweck verfolgt, der nach Ansicht der Klägerin die Finanzfunktion der Steuer verdränge, nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet sei und primär das Verhalten des Automatenaufstellers und nicht das des Spielers betreffe.

4. Für die Vergnügungssteuer nach dem Bremisches Vergnügungssteuergesetz ist der Rechtsweg zu den FG eröffnet.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 964 Nr. 11
HAAAE-57693

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