1) Eine Spende an den Papst ist nicht abzugsfähig.
2) Die Regelung, wonach nur Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle,
die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, ist nicht unionsrechtswidrig.
3) Ausländische kirchliche Einheiten können nicht in den Anwendungsbereich des § 54 AO fallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 471 Nr. 9 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2014 S. 602 DStR 2015 S. 1279 Nr. 24 EFG 2014 S. 667 Nr. 8 IStR 2014 S. 412 Nr. 11 OAAAE-57669
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