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Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 276Seit 2007 gibt es mit § 37b EStG für die Pauschalierung von Sachzuwendungen eine gesetzliche Grundlage. Zuwendende Unternehmen können für den Empfänger so die Versteuerung des Vorteils übernehmen. Ende 2013 veröffentlichte der BFH erstmals vier Entscheidungen zu einigen Zweifelsfällen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Wirkung und Voraussetzungen des § 37b EStG
[i]BFH, Urteile vom 16. 10. 2013 - VI R 78/12 NWB MAAAE-52619, VI R 52/11 NWB SAAAE-52617, VI R 57/11 NWB CAAAE-52618; vom 12. 12. 2013 - VI R 47/12 NWB TAAAE-55051Entscheidet sich der Zuwendende für die Pauschalierung nach § 37b EStG, wird er durch die Übernahme der Pauschalsteuer Steuerschuldner. Der Zuwendungsempfänger seinerseits wird von seiner Steuerschuld und jeglichen Erklärungspflichten befreit. Die übernommene Pauschalsteuer gilt beim Zuwendenden als Lohnsteuer. Der Zuwendende kann die ESt einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen pauschal mit 30 % erheben.
Unterschieden werden dabei zwei Empfängerkreise: einerseits fremde Dritte wie Kunden, Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer von Kunden und andererseits eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden.
II. Steuererhebungsvorschrift
[i]Kein eigener Einkünftetatbestand Der BHF hat nun geklärt, dass § 37b EStG eine Steuererhebungsvorschrif...