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Online-Beitrag vom

Renteneinkünfte nach DBA

Dipl. Finanzwirt Jörg Holthaus ist Sachgebietsleiter im Finanzamt Soest und Gastdozent der Bundesfinanzakademie in Brühl/Berlin – sein Beitrag ist nicht in dienstlicher Funktion verfasst, sondern gibt seine persönliche Meinung wieder.

Arbeitslohn aus einem früheren privaten Dienstverhältnis (z. B. eine Werksrente), der nicht für eine aktive Tätigkeit gezahlt wird, kann nach den deutschen DBA in aller Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert werden. Nachträgliche Zahlungen für ein früheres Arbeitsverhältnis und Abfindungen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung i. d. R. unter den Regelungsinhalt des „normalen“ Arbeitnehmerartikels fallen und daher keine Ruhegehälter darstellen.