Entnahme des Altersvorsorgevermögens zur Sondertilgung einer Immobilienfinanzierung in der Ansparphase nur bei engem zeitlichen
Zusammenhang zwischen Entstehung der begünstigten Aufwendungen und der Entnahme
Leitsatz
1. Der Gesetzgeber verlangt mit dem Begriff „unmittelbar” in § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2008 – wonach der Zulageberechtigte
das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase „unmittelbar” für die
Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung verwenden darf – einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen
der Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages und der begünstigten Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung.
2. Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der begünstigten Aufwendungen und der Antragstellung
nach § 92b Abs. 1 S. 1 EStG bestehen und ist im Falle bereits vor Antragstellung entstandener begünstigter Aufwendungen nur
dann noch gegeben, wenn die entsprechenden Aufwendungen innerhalb eines Monats vor Antragstellung bei der zentralen Stelle
im Sinne des § 81 EStG entstanden sind (Anschluss an , IV C 5-S 2333/09/10005, 2013/0699161).
3. Die Entschuldung einer bereits vor längerer Zeit angeschafften oder hergestellten Wohnung fällt mangels eines unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhangs zwischen Aufwendungen für Anschaffung/Herstellung und Entnahme nicht unter § 92a Abs. 1 S. 1 Nr.
1 EStG in der bis zum gültigen Fassung. Eine Kapitalentnahme während der Ansparphase zwecks Entschuldung einer vor
längerer Zeit angeschafften Wohnung ist aufgrund der Neufassung des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG durch das AltvVerbG vom
erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014 möglich (§ 52 Abs. 23h EStG).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 247 Nr. 7 PAAAE-56905
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