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BFH | Besteuerung von in Deutschland ansässigem Piloten einer irischen Fluggesellschaft
Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier: Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach dem DBA Irland 1962), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n. F. (von 2009) angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier: Irland) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt – entgegen dem (IV B 5 -S 1300/07/10080 NWB YAAAC-96313). S. 163
Der in Deutschland ansässige Kl. war in den Streitjahren 2007 bis 2010 als Pilot bei einer irischen Fluggesellschaft angestellt. Nach der abko...