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IWB Nr. 5 vom Seite 168

Verrechnungspreisvorschriften in Italien Ende 2013 geändert

Dr. Thomas Bittner und Dr. Alexander Totzek sind Mitarbeiter bei PricewaterhouseCoopers in Hamburg

[i]Drei Teile prägen die jüngsten GesetzesänderungenEnde 2013 wurde eine Reihe von Änderungen der Verrechnungspreisrichtlinien in Italien erlassen. Zudem trat ein Dekret in Kraft, wonach die Laufzeit von Vorab-Verständigungsverfahren auf fünf Jahre erhöht wurde und deren Verfahrensgegenstand dahingehend erweitert wurde, dass auch die Frage nach der Existenz von Betriebsstätten Gegenstand eines Vorab-Verständigungsverfahrens sein kann. Darüber hinaus gibt es nun eine klare Gesetzeslage, derzufolge Verrechnungspreisanpassungen auch der regionalen IRAP-Besteuerung unterliegen. Das Dekret trat am in Kraft und wurde mit dem Gesetz Nr. 9 vom umgesetzt (Gesetzblatt 21/2/2014, Nr. 43).

I. Änderungen für den Bereich von Online-Werbe-Dienstleistungen

[i]Zum OECD-Entwurf Dawid/Knopp, IWB 17/2013 S. 591 NWB CAAAE-43987 Getrieben durch die andauernde Diskussion zur Besteuerung der Digital Economy vor dem Hintergrund des OECD-Reports zu Base Erosion and Profit Shifting, führt die italienische Finanzverwaltung mit Art. 1 § 177–178 Gesetz Nr. 147 (italienisches Gesetzblatt Nr. 302 vom ) eine Einschränkung bei der Auswahl von Gewinnindikatoren für bestimmte Dienstleistungsunternehmen zur Verrechnungspreisbestimmung ein.

[i]Einschränkung bei der Auswahl von Gewinnindikatoren für bestimmte DienstleistungenDemnach sind kostenbasierte G...