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BFH 16.1.2014 V R 26/13, StuB 5/2014 S. 200

Umsatzsteuer | Für Klauenpflege kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Klauenpflege ist keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UStG; Art. 98 i. V. mit Anhang III Nr. 11 MwStSystRL).

Praxishinweise

Umsätze aus der Aufzucht und dem Halten von Vieh, der Anzucht von Pflanzen und der Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Die selbständig ausgeübte Klauenpflege fällt als Leistung der allgemeinen Tierpflege nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 3 USG und, da sie nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient, auch nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, so der BFH. ...