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Umsatzsteuer | Unwirksame Optionserklärung des Kleinunternehmers bei Beschränkung auf einen Unternehmensteil
Ein Kleinunternehmer kann mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 und 2 UStG).
Der Kleinunternehmer kann zwar auch konkludent auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Da er auch bei Vorhandensein von mehreren Unternehmensteilen umsatzsteuerlich ein einheitliches Unternehmen betreibt, muss der Verzicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG für alle Umsätze des Unternehmens, d. h. für das gesamte Unternehmen, erklärt werden. Ein Verzicht für nur einzelne Unternehmensteile ist daher umsatzsteuerrechtlich wirkungslos.