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BFH 7.11.2013 IV R 4/12, StuB 5/2014 S. 195

Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

(1) Der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 zu errechnende Grundbetrag enthält keinen Abschöpfungsanteil. (2) Richtet sich die Bemessung einer von der Europäischen Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße allein nach dem Grundbetrag, der ggf. anschließend auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 EGV 1/2003 gekürzt wird, so ist die Geldbuße auch nicht teilweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4  1. Halbsatz EStG als Betriebsausgabe abziehbar (Bezug: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1, Satz 4 1. Halbsatz, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 EGV 1/2003).

Praxishinweise

(1) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG dürfen von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder den Gewinn des Unternehmens nicht mindern. Das Abzugsverbot für Geldbußen ...