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OLG Zweibrücken 12.12.2013 4 U 39/13, NWB 11/2014 S. 744

Insolvenzrecht | Wirksamkeit der Kapitalerhöhung einer GmbH bei unmittelbar nachfolgender Insolvenz

In der Insolvenz der GmbH kann der Insolvenzverwalter eine bei Verfahrenseröffnung zwar beschlossene Kapitalerhöhung (vgl. §§ 55 ff. GmbHG) nur dann als Mittel der Masseanreicherung nutzbar machen, wenn die Satzungsänderung mit konstitutiver Wirkung in das Handelsregister eingetragen wurde (vgl. § 54 Abs. 1 und 3 GmbHG). Zwar ist der [i]infoCenter „Genehmigtes Kapital bei der GmbH“ NWB LAAAD-82744 Gesellschafter insoweit im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Übernahmevertrags sofort wirksam gebunden, wenn auch unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung. Sofern keine Registereintragung erfolgt ist, kann der Gesellschafterbeschluss jedoch auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgehoben werden. Der Insolvenzverwalter kann mithin die Gesellschafter nicht gegen deren Willen zwingen, die Kapit...