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NWB Nr. 11 vom Seite 757

Anwendungsvorrang für Unionsrecht auch beim Vorsteuerabzug

„Rosinen” für den Leistungsempfänger

Juliane Herrn

[i]BFH, Urteil vom 24. 10. 2013 - V R 17/13 NWB YAAAE-52252 Nach dem sog. Anwendungsvorrang ist Unionsrecht anzuwenden, wenn es für den jeweiligen Unternehmer vorteilhafter ist. Mit Urteil vom - V R 17/13 NWB YAAAE-52252 hat der BFH entschieden, dass ein Vorsteuerabzug unter Anwendung des allgemeinen Steuersatzes bei einer richtlinienkonformen Auslegung möglich ist und sich der Leistungsempfänger auch in diesem Fall auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruch nehmen kann.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Steuersatz bei der Lieferung von Springpferden – Widerspruch zum Unionsrecht

[i]Widerspruch des nationalen Rechts zum UnionsrechtDas Urteil betrifft einen Altfall, vor Änderung der Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a UStG zum durch das Gemeindefinanzreformgesetz. Die Lieferung eines Pferds unterlag nach nationalem Recht bis zum der ermäßigten Besteuerung mit 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit der Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a UStG. Mit Urteil vom - Rs. C-453/09 NWB BAAAD-86560 entschied der EuGH, dass die deutschen Regelungen zur ermäßigten Besteuerung nicht mit den Art. 96 und 98 der MwStSystRL i. V....