Pflege bzw. Unterhaltung von Sportanlagen - Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz?
Leitsatz
Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben
einer juristischen Person des ö.R. gegen Entgelt, ist grds. von einem Leistungsaustausch auszugehen.
Die vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung, eine städtische Sportanlage zu pflegen und die von der Stadt für die
Erbringung dieser Leistungen geschuldeten Entgelte stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Es handelt sich damit um eine
sonstige Leistung.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommt nicht in Betracht für Leistungen, die i.R. eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 1281 Nr. 24 EFG 2014 S. 875 Nr. 10 VAAAE-56420
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