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Steuerrecht | Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Einspruch per E-Mail hinweisen
Der BFH hält Rechtsbehelfsbelehrungen, in denen ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per E-Mail fehlt, für fehlerfrei. Damit bleibt es bei der einmonatigen Einspruchsfrist; es kommt also nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr wegen fehlerhafter Belehrung gemäß § 356 Abs. 2 AO.
Der [i]Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügtBFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der es genügt, wenn in einer Rechtsbehelfsbelehrung der Gesetzeswortlaut wiedergegeben wird . In seiner bisherigen Fassung (zur Neufassung siehe Hinweis unten) verlangte § 357 Abs. 1 AO aber nur eine Einlegung des Einspruchs in schriftlicher Form oder zur Niederschrift. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch (per E-Mail) einzulegen, war daher nicht erforderlich. S. 220
[i]Keine Verlängerung der EinspruchsfristDer BFH schloss sich damit nicht ...