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Der Honorararzt darf keine Wahlleistung abrechnen, wenn sich dies nicht aus der Wahlleistungsvereinbarung zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus ergibt
, rkr
Die Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung für die Beratung von Honorarärzten: Die in der Praxis immer häufiger vorkommenden Honorarärzte sind Ärzte, die als selbstständige Unternehmer bei wechselnden Auftraggebern (meist Praxen und Kliniken) auf eigene Rechnung gegen Honorar tätig werden.
Die meisten Honorarärzte lassen sich von spezialisierten Agenturen vermitteln und schließen mit einer Klinik, teilweise auch mit größeren Praxen, sog. Kooperationsverträge. Problematisch ist, wenn diese Honorarärzte wahlärztliche Leistungen gegenüber Privatpatienten in einem Krankenhaus erbringen.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistung zwischen Krankenhaus und Privatpatient auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten und beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind. Das heißt, dass das Krankenhaus diesen Ärzten entweder im Rahmen ihres Anstellungsvertrages oder im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung das Liquidationsrecht verliehen hat.
Weiterhin erstreckt sich die Wahlleistungsvereinbarung auf die von den an der Behandlu...