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Zivilrecht – Zum Eigentumsnachweis bei einem Schenkungsversprechen (LG)
Ein bloßes Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Will der Schenker die Sache weiter nutzen, empfiehlt sich eine genaue schriftliche Dokumentation des Schenkungsvorgangs (LG Coburg, Urteil vom 12. 11. 2013 - 22 O 68/13; rechtskräftig).
Hintergrund: Gemäß § 518 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, grds. die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Der Mangel der Form kann aber durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden.
Sachverhalt: Die Parteien sind drei Brüder. Die beiden Kläger beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder, der Beklagte, schlug das Erbe aus. Die Mutter ...