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Erbrecht – Zur Herausgabe eines Geschenks nach Eintritt des Erbfalls (OLG)
Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tod des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte kann den Gegenstand nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen ().
Sachverhalt: Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks und Eltern zweier Töchter. Im Jahr 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten in dem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere ...