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StuB 4/2014 S. 159

Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber insolventen Mandanten

Nimmt eine Sozietät von Rechtsanwälten den Geschäftsführer einer GmbH wegen dessen verspäteter InsolvenzantragstellungS. 160 für die noch ausstehenden Honorarforderungen unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Insolvenzverschleppungshaftung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 15a InsO) in Anspruch, dann ist allein die Sozietät als Außen-GbR die Rechtsinhaberin. Folglich kann der Haftungsanspruch selbst dann nicht von einem Gesellschafter geltend gemacht werden, wenn dieser auf Zahlung an die Gesellschaft gerichtet ist. Denn ein Gesellschafter ist im Allgemeinen nicht berechtigt, eine der Gesamthand zustehende Forderung allein gegen einen Dritten im eigenen Namen geltend zu machen ( I-24 U 204/12).

Praxishinweise

Scheiterte die Honorarklage bereits aufgrund der fe...