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Ressortmäßige Aufteilung der Zuständigkeit zweier GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Ein gesamtvertretungsberechtigter GmbH-Geschäftsführer kann vom Mitgeschäftsführer zur Vornahme eines bestimmten Geschäfts oder einer bestimmten Art von Geschäften ermächtigt werden (§ 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 78 Abs. 4 AktG), wodurch dessen Gesamtvertretungsmacht zur Alleinvertretungsmacht erstarken kann. Zum Schutz der Gesellschafter darf eine solche Ermächtigung eines Geschäftsführers dabei zwar nicht einen Umfang erreichen, der faktisch einer umfassenden Einzelvertretungsbefugnis gleichkäme (vgl. , ZIP 1986 S. 501), eine ressortmäßige Aufteilung der Vertretungsbefugnis ist aber zumindest solange rechtlich unbedenklich, wie beide Geschäftsführer zugleich auch die einzigen Gesellschafter der GmbH sind und die Aufteilung einvernehmlich praktizieren (