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Familienrecht | Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch
Ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Dies hat der BGH mit der Begründung entschieden, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch wegen der darin liegenden Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht (§ 1618a BGB) [i]Viefhues, NWB 29/2013 S. 2319zwar regelmäßig eine Verfehlung darstelle, diese aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung (§ 1611 Abs. 1 Satz 1 dritte Alternative BGB) erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts führe. Solche Umstände seien im Streitfall nicht festgestellt. Zwar möge der Vater durch sein Verhalten [i]infoCenter „Unterhalt” NWB TAAAC-34003 das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn...