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OLG Frankfurt 12.11.2013 5 U 14/13, NWB 9/2014 S. 583

Handelsrecht | Rückstellungen wegen unternehmensbezogener Schadensersatzansprüche

Für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei Schadensersatzansprüchen ist insoweit eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich ihres Bestehens maßgeblich. Ungeachtet dessen führt das Fehlen entsprechender Rückstellungen aber jedenfalls dann (noch) nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn die möglicherweise fehlerhaft nicht gebildeten Rückstellungen im Verhältnis [i]infoCenter „Rückstellungen in der Handelsbilanz” NWB JAAAD-82026 zur Bilanzsumme des Unternehmens nur geringfügig erscheinen (hier: 0,32 %) und von daher nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung des Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens führen.

Anmerkung:

Im Streitfall ging es einmal mehr (vgl. auch LG Frankfurt/M., Urteil vom - 3-05 O 151/13) um die Wirksamkeit der Ja...