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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 13 | Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der BFH hat entschieden, dass die Neuregelung der Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift ordnet seit dem einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach § 15a UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.

Darf die Ermittlung des abzugsfähigen Anteils von Vorsteuerbeträgen bei einem gemischt genutzten Gebäude anhand des Umsatzschlüssels erfolgen? Auf die Antwort auf diese Frage haben wir lange gewartet. Jetzt steht endlich fest: Nein, der Umsatzschlüssel ist grundsätzlich nicht möglich.

Das Umsatzsteuergesetz ordnet seit dem einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an. Basierend auf den Vorgaben des EuGH hat der Bundesfinanzhof nun entschieden: Diese Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

Es gibt aber eine wichtige Einschränkung: Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach § 15a UStG unterliegen, also insbesondere bei der Anschaffung und Herstel...