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Track 11 | Kindergeld: Berücksichtigung von verheirateten Kindern ab 2012
Seit 2012 fällt der Kindergeldanspruch nicht mehr weg, wenn die Einkünfte und Bezüge eines Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 € jährlich) überschreiten. Der BFH hat entschieden, dass seitdem im Hinblick auf die Berücksichtigung von verheirateten Kindern der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen worden ist. Der BFH hat damit der in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegten Verwaltungsauffassung eine Absage erteilt.
Die Finanzverwaltung hat sich bis zuletzt dagegen gewehrt, aber jetzt hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs ein Machtwort gesprochen. Danach gilt ab 2012: Der Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind entfällt nicht, wenn es einen gut verdienenden Partner hat oder selbst über hohe Einkünfte – zum Beispiel aus einer Beteiligung – verfügt.
Nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld eine typische Unterhaltssituation voraussetzt. Nach der Heirat von Sohn oder Tochter waren aber nicht mehr die Eltern vorrangig zum...