Gesonderte Verlustfeststellung nach § 2a EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts
Ablauf der Feststellungsfrist gem. § 2a Abs. 1 S. 5, 2. HS i. V. m. § 10d Abs. 4 S. 6, 1. HS EStG
Berücksichtigung von positiven außerordentlichen Einkünften im Rahmen der Berechnung des festzustellenden Verlustes in voller
Höhe und nicht mit einem Fünftel entsprechend § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG
Leitsatz
1. Die Regelung über die gesonderte Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte gem. § 2a Abs. 1 S. 5 EStG findet auch
Anwendung auf die nach DBA steuerfreien, unter § 2a Abs. 1 EStG fallenden Einkünfte, die nicht bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage,
sondern nur gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG im Wege des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen
sind.
2. Für die gesonderte Feststellung nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG besteht gem. § 181 Abs. 2 S. 1 AO eine Erklärungspflicht. Damit
beginnt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Abgabe
der Einkommensteuererklärung, in deren beigefügter Anlage AUS – mangels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks hinsichtlich der
gesonderten Feststellung nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG – auch die nach DBA steuerfreien negativen und positiven Einkünfte gewerblichen
Einkünfte aus einem Drittstaat erklärt werden.
3. Endet die reguläre Frist für die Feststellungen nach § 2a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2000 am ,
tritt die mit dem am in Kraft tretenden JStG 2007 geltende besondere Ablaufhemmung des § 10d Abs. 4 S. 6 i.V.m.
§ 52 Abs. 25 S. 5 EStG ein.
4. Die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO wirkt sich nicht aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid bei Ergehen
des Grundlagenbescheids noch länger als zwei Jahre läuft. In diesem Fall verbleibt dem FA für die Auswertung des Grundlagenbescheids
ein entsprechend längerer Zeitraum.
5. Bei der Ermittlung der negativen Einkünfte gem. § 2a Abs. 1 EStG sind, unabhängig davon, dass dies im Hinblick auf den
Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr.3 EStG erfolgt, die nach einem DBA steuerfreien, außerordentlichen Einkünfte des
Steuerpflichtigen in voller Höhe anzusetzen. Erst bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gem. § 32b EStG im Einkommensteuerbescheid
sind die außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 50 DStRE 2015 S. 321 Nr. 6 EFG 2014 S. 420 Nr. 6 EStB 2014 S. 182 Nr. 5 IStR 2014 S. 7 Nr. 10 Ubg 2015 S. 242 Nr. 4 XAAAE-55216
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