1) Ein Italiener, mit Wohnsitz in Deutschland, der aufgrund nichtselbständiger Tätigkeit gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der
VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für seine in Italien bei der Kindesmutter wohnenden
Kinder, für die in Italien kein Anspruch auf Kindergeld besteht, Anspruch auf Kindergeld in Deutschland.
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