Prüfung des IKS bei Dienstleistungsunternehmen
Der neugefasste IDW PS 951 und seine Auswirkungen
Betriebswirtschaftliche Aktivitäten wie Rechnungslegung, Personal oder Logistik werden zunehmend an Dienstleistungsunternehmen ausgelagert. Dabei hat jedes Dienstleistungsunternehmen die gleiche zentrale Eigenschaft: Es wird eine Tätigkeit im Fremdauftrag ausgeübt, die originär im betriebswirtschaftlichen Pflichtbereich eines anderen Unternehmens liegt. Die Verantwortung für diese Tätigkeit bleibt trotz Durchführung durch das Dienstleistungsunternehmen beim auslagernden Unternehmen und fällt unter die gesellschaftsrechtlichen Steuerungs- und Überwachungspflichten dessen Geschäftsleitung. Diese muss mittels eines internen Kontrollsystems (IKS) sicherstellen, dass die ausgelagerten Tätigkeiten angemessen und wirksam durchgeführt werden, die hierfür erforderlichen Überwachungsmaßnahmen treffen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit belegen können. Der Nachweis ist mindestens gegenüber dem Aufsichtsrat und für die Jahresabschlussprüfung zu erbringen. Insbesondere wenn es sich um ein konzernexternes Dienstleistungsunternehmen handelt, ist ein solcher Nachweis aber nicht einfach, da mit der Auslagerung die Zugriffsmöglichkeiten erschwert sind. Der Wirtschaftsprüfer kann hier helfen und zwar durch eine Prüfung und Bescheinigung nach „IDW PS 951: Die Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen“.
Seit dem hat der HFA des IDW den IDW PS 951 grundlegend neu gefasst und diesen an die internationalen Standards International Standard on Assurance Engagements 3402 und Statement on Standards for Attestation Engagements 16 angeglichen. Zielsetzung und Vorgehensweise des Standards sind gleich geblieben: Bei der Angemessenheitsprüfung nach Typ I erfolgt eine zeitpunktbezogene Aussage über die Eignung des IKS, Risiken zu begegnen. Bei der Wirksamkeitsprüfung nach Typ II muss der Prüfer über die Angemessenheit der Kontrollen hinaus feststellen, ob die Kontrollen innerhalb des Prüfungszeitraums wie vorgegeben durchgeführt wurden. Die wesentlichen Änderungen des IDW PS 951 betreffen die Konkretisierung und damit Ausweitung der Prüfungsgegenstände und Berichterstattung. Die Prüfungsgegenstände setzen sich nun zusammen aus der IKS-Beschreibung, den dem IKS zugrunde gelegten Kriterien und den sich daraus ableitenden Kontrollzielen und Kontrollen. Zusätzlich muss eine Erklärung des Managements über die Übereinstimmung der Beschreibung mit der tatsächlichen Ausgestaltung des internen Kontrollsystems eingeholt werden. Die Anforderungen an die Berichterstattung wurden ausgeweitet. Beispielsweise sind Aussagen über den Stichprobenumfang der Kontrollen gefordert, und Abweichungen von erwarteten Kontrollergebnissen sind zu erklären.
Die Neufassung des IDW PS 951 ist zu begrüßen, da die damit verbundene Konkretisierung Unklarheiten der IKS-Gestaltung der Dienstleistungsunternehmen aufgreift, die in der Praxis zu Problemen bei der Prüfungsdurchführung geführt haben. Vor allem die Forderung nach Kriterien und die ausführlichere Version der Berichterstattung gestaltet die Prüfungsdurchführung strukturierter und transparenter und bildet somit grundsätzlich einen Vorteil, der allerdings auch zu Mehraufwand führen dürfte.
Jan-Hendrik Gnändiger
Fundstelle(n):
WP Praxis 3/2014 Seite 1
NWB OAAAE-55164