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Umsatzsteuer | Abgabe von Gratis-Telefonen durch Vermittler
Die Abgabe von Gratis-Handys durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags ist keine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. Folge: Es ist nicht der Einkaufspreis als Mindestbemessungsgrundlage für die USt anzusetzen, sondern der vom Mobilfunkunternehmen für die Handyabgabe gezahlte Bonus.
[i]§ 14c UStG kann anwendbar seinDer BFH hielt im Streitfall allerdings eine Anwendung des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG zulasten des Handyvermittlers A für denkbar, falls das Mobilfunkunternehmen M in seiner Gutschrift auch hinsichtlich des Gerätebonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und A dem nicht widersprochen haben sollte. [i]Fehlerhafte Gutschrift ermöglicht VorsteuerabzugDiese Gutschrift wäre hinsichtlich des Gerätebonus falsch, weil A kein Handy an M geliefert, sondern die Handys an seine Kunden geliefert hat. S. 171