Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Hamburg 17.4.2013 2 K 149/12, BBK 4/2014 S. 168

Bilanzierung | Haftung für KESt bei Zahlung aus Kapitalrücklage

Die Zahlung an einen GmbH-Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage löst Kapitalertragsteuer (KESt) aus, wenn in Höhe des Zahlungsbetrags noch ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist. Dann wird nämlich Gewinn ausbezahlt und keine Einlage (Kapitalrücklage).

[i]Haftungsbescheid über KESt drohtNach dem Gesetz gilt die Auszahlung aus der Kapitalrücklage nur dann als – nicht steuerpflichtige – Auszahlung aus dem Einlagekonto der GmbH, wenn die Zahlung den ausschüttbaren Gewinn übersteigt . [i]Ist ausschüttbarer Gewinn vorhanden?Ist aber noch ausschüttbarer Gewinn vorhanden, gilt dieser als ausgeschüttet; die Auszahlung führt dann zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Gesellschafter im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Folge: Die GmbH kann für die KESt durch Haftungsbescheid nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG in Anspruch genommen werden, wenn sie zu Unrecht steuerfreie Leistungen ...