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BMF 17.12.2013 IV C 2 - S 2750 a/11/10001, BBK 4/2014 S. 173

Steuerrecht | BMF-Schreiben zu inkongruenten Gewinnausschüttungen

Nach dem BMF sind inkongruente, d. h. von der Beteiligungsquote abweichende Gewinnausschüttungen unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

Die inkongruente Gewinnverteilung muss zivilrechtlich wirksam sein , also im GmbH-Gesellschaftsvertrag oder in einer nachträglichen Satzungsänderung unter Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter vereinbart werden.

Hinweis:

[i]Zivilrechtliche Wirksamkeit erforderlich Alternativ genügt eine Satzungsklausel, nach der jährlich entweder einstimmig oder mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann. Auf der Grundlage dieser Klausel kann dann ein Beschluss mit der in der Klausel geforderten Mehrheit gefasst werden.

Die inkongruente Gewinnverteilung darf nicht gestaltungsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO sein. Für...