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Umsatzsteuer | Keine Sollversteuerung auf Sicherheitseinbehalt
Bauunternehmer müssen auf einen Sicherheitseinbehalt, den ihr Auftraggeber erst nach mehreren Jahren auszahlen wird, keine USt abführen. Erst bei Auszahlung des Sicherheitseinbehalts ist die USt an das FA abzuführen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bauunternehmer den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft abwenden kann und zur Stellung der Bürgschaft finanziell in der Lage ist.
[i]USt-Berichtigung zulässigNach dem BFH ist ein Sicherheitseinbehalt aus Sicht des leistenden Bauunternehmers bis auf weiteres uneinbringlich. Er kann daher die USt zu seinen Gunsten nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigen, und zwar bereits im Zeitpunkt der Entstehung der USt, d. h. mit Abnahme durch den Auftraggeber.
[i]Bankbürgschaft kann nicht gestellt werden U ist Bauunternehmer und hat seine Bauleistung erbracht; das Entgelt beträgt 100. Auftraggeber A behält aber...