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BFH 19.12.2013 I B 109/13, NWB 8/2014 S. 494

Doppelbesteuerung | Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen Fluggesellschaft

Nach dem wird für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach dem DBA Irland 1962), die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n. F./2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Irland) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen BStBl 2008 I S. 988).

Anmerkung:

Wieder ist es dem „Gesetzgeber“ misslungen, mit den abkommensüberschreibenden Regelungen in § 50d Abs. 8 und 9 EStG einen Besteuerungsrückfall für nach dem DBA Deutschland nicht zugewiese...