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Abgabenordnung | Auslegung eines Einspruchsschreibens
Das nachträglich zur Veröffentlichung bestimmte lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auch wenn im Rubrum eines Einspruchsschreibens ein „Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ genannt ist, ist der Einspruch als lediglich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags gerichtet anzusehen, wenn die Einspruchsbegründung ausschließlich auf Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag eingeht und das Ruhen „des Rechtsbehelfsverfahrens“ wegen eines Musterprozesses zum Solidaritätszuschlag beantragt wird. (2) Der BFH darf ein Einspruchsschreiben selbst auslegen, wenn die vom Finanzgericht vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft ist, das Finanzgericht aber alle für die Auslegung maßgebenden Umstände festgestellt hat.