Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Teilwiderklage - teilweise Aufrechnung
Gesetze: § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 5 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG, § 242 BGB, §§ 305ff BGB, § 362 BGB, § 388 BGB, § 389 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 2 Abs 1 BeamtVG vom , § 2 Abs 2 BeamtVG vom , § 50 Abs 4 BeamtVG, § 4 BeamtVG, § 5 Abs 1 BeamtVG, § 14 Abs 1 BeamtVG, § 69e Abs 3 BeamtVG, § 85 Abs 3 BeamtVG, § 1 Abs 2 BBesG vom , § 253 Abs 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 5 Ca 19696/09 WK 5 Ca 1861/10 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 6 Sa 1683/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 zustehenden laufenden monatlichen Ruhegeldleistungen sowie darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegeld als jährliche Sonderzuwendung hat.
2Der am geborene Kläger war bei dem Beklagten in der Zeit vom bis zum als AT-Angestellter beschäftigt. Im „Anstellungsvertrag“ vom heißt es:
„…
6. Nach Ablauf der Probezeit erwerben Sie den Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte. Hierüber erhalten Sie zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben.
…“
3Mit Schreiben vom teilte der Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Altersversorgung“ mit:
4Auch die übrigen AT-Angestellten des Beklagten erhielten ein entsprechendes Schreiben.
5In den ab dem gültigen „Richtlinien“ des Beklagten „für die Altersversorgung der Verwaltungsangestellten bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)“ (im Folgenden: VdTÜV 81) heißt es:
6Am vereinbarten der Beklagte und der Betriebsrat die „Versorgungsordnung zur Regelung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenen-Versorgung bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)“ (im Folgenden: VdTÜV 84). Die VdTÜV 84 trat zum in Kraft. Sie lautet auszugsweise:
7Der Kläger hat von der in § 21 Nr. 4 VdTÜV 84 eingeräumten Möglichkeit, die Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht.
8Nachdem der Kläger mit Wirkung ab dem zum Leiter des Geschäftsbereichs Dienstleistungen berufen worden war, schlossen die Parteien am mit Wirkung zum einen „Dienstvertrag“, der ua. folgenden Inhalt hat:
9Der Kläger bezieht seit dem eine vorgezogene Altersrente von der Beklagten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betrug seine monatliche gesetzliche Rente in den Jahren 2006 und 2007 sowie in den Monaten Januar bis März 2008 jeweils 1.830,10 Euro, in den Monaten April bis Juni 2008 jeweils 1.839,90 Euro, in den Monaten Juli bis Dezember 2008 sowie in den Monaten Januar bis Juni 2009 jeweils 1.860,21 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember 2009 jeweils 1.905,04 Euro.
10Ausweislich des Rentenbescheides des Klägers vom erwarb dieser in der Zeit vom bis zum insgesamt 7,5103 Entgeltpunkte aufgrund von Pflichtbeiträgen, in der Zeit vom bis zum insgesamt 2,5550 Entgeltpunkte aufgrund von freiwillig nachgezahlten Beiträgen, in der Zeit vom bis zum insgesamt 1,0988 Entgeltpunkte aufgrund von Pflichtbeiträgen, in der Zeit vom bis zum insgesamt 6,2097 Entgeltpunkte aufgrund von freiwilligen Beiträgen und in der Zeit vom bis zum insgesamt 44,0995 Entgeltpunkte aufgrund von Pflichtbeiträgen. Aus dem Rentenbescheid des Klägers geht unter der Überschrift „Bewertung beitragsfreier Zeiten“ zudem hervor, dass 106 Monate „Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung“ in der Zeit vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum mit insgesamt 8,5648 Entgeltpunkten bewertet wurden, so dass die Summe aller im Rentenbescheid ausgewiesenen Entgeltpunkte 70,0381 beträgt.
11Das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe B 6 BBesO betrug in den Kalenderjahren 2006 und 2007 monatlich jeweils 7.206,51 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich in diesen Jahren auf monatlich jeweils 105,28 Euro. Im Kalenderjahr 2008 betrug das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.481,46 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 108,54 Euro. In den Monaten Januar bis Juni 2009 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.690,94 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 111,58 Euro. Im Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.885,00 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 114,38 Euro.
12Der Kläger erhielt von dem Beklagten in den Kalenderjahren 2006 und 2007 ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro. Zudem gewährte ihm der Beklagte im November 2006 und im November 2007 eine Sonderzahlung in Höhe des monatlichen Ruhegeldes für den Monat November, dh. iHv. jeweils 3.273,63 Euro. Im Kalenderjahr 2008 zahlte der Beklagte dem Kläger in den Monaten Januar bis März ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro, in den Monaten April bis Juni ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.411,53 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.393,66 Euro. Zudem erbrachte er im November 2008 eine Sonderzuwendung iHv. 3.393,66 Euro. Im Kalenderjahr 2009 bezog der Kläger von dem Beklagten in den Monaten Januar bis Juni ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.304,40 Euro, in den Monaten Juli bis November ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.264,95 Euro und im Monat Dezember ein Ruhegeld iHv. 3.467,73 Euro. Der Beklagte zahlte dem Kläger im Kalenderjahr 2009 zudem eine Sonderzuwendung iHv. 358,46 Euro sowie weitere 484,35 Euro.
13Der Beklagte zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegeldes für den Monat November. Für die Versorgungsempfänger mit Einzelzusage wurde die Zahlung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 eingestellt.
14Mit dem am beim Arbeitsgericht beantragten Mahnbescheid vom (- 1 Ba 90912/09 -), der dem Kläger am zugestellt wurde, machte der Beklagte eine „Betriebsrentenüberzahlung vom bis “ iHv. insgesamt 2.270,33 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides geltend.
15Der Kläger hat mit seiner Klage ua. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom bis zum iHv. insgesamt 18.475,89 Euro brutto begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, zur Berechnung seiner laufenden Ruhegeldleistungen seien nach der ihm erteilten Versorgungszusage ergänzend die Bestimmungen der VdTÜV 1981 und der VdTÜV 1984 und nicht die Vorschriften des BeamtVG heranzuziehen. Seine Einzelzusage verweise weder statisch noch dynamisch auf die Vorschriften des BeamtVG. Selbst wenn eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften des BeamtVG vorläge, habe der Beklagte seine laufenden Ruhegeldleistungen unzutreffend berechnet, da auch in diesem Fall § 69e Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG nicht anwendbar seien. Nach der Einzelzusage beziehe sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung nicht auf „irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren …, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht worden“ seien. Zudem habe der Beklagte bei der Berechnung seiner Ruhegeldleistungen seine gesetzliche Rente im Umfang von 81,11 % angerechnet, obgleich nur eine Anrechnung im Umfang von 75,23 % gerechtfertigt sei. Der Teil der gesetzlichen Rente, der auf seinen freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom bis zum beruhe, dürfe gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht angerechnet werden. Er sei in dieser Zeit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht pflichtversichert gewesen, sondern habe sich freiwillig versichert. Die Versicherungsbeiträge habe er aus seinem Vermögen erbracht, sie seien nicht arbeitgeberfinanziert gewesen. Der Beklagte hätte außerdem bei der Prüfung, ob die in der Einzelzusage vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts überschritten wird, nicht die volle gesetzliche Rente berücksichtigen dürfen, die er erhalte. Vielmehr komme eine Berücksichtigung dieser Rente nur zu 81,37 % in Betracht. Nicht berücksichtigungsfähig sei die Rente aus Entgeltpunkten, die auf freiwillig nachgezahlten Beiträgen für die Zeit vom bis zum sowie den freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom bis zum beruhten, ebenso die Rente aus der Hälfte der Entgeltpunkte, die auf die Schul- und Hochschulausbildungszeit entfielen. Es dürfe daher nur die aus 56,991 Entgeltpunkten resultierende Rente in Ansatz gebracht werden. Sein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November folge aus betrieblicher Übung.
16Der Kläger hat zuletzt beantragt,
17Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat zudem widerklagend beantragt,
18Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
19Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die dem Kläger erteilte Versorgungszusage enthalte eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften des BeamtVG. Deshalb seien § 69e Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG und § 85 BeamtVG anwendbar. Bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente nach Maßgabe der Einzelzusage seien auch die gesetzlichen Rentenleistungen zu berücksichtigen, die auf freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom bis zum beruhten. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er diese Beiträge selbst finanziert habe. Es sei seinerzeit vielmehr üblich gewesen, dass Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - wie der Kläger - sich die Arbeitgeberanteile hätten auszahlen lassen. Im Rahmen der Feststellung, ob die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten worden sei, sei die gesetzliche Rente in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Gesamtversorgungsobergrenze betrage nicht 75 %, sondern lediglich 73 %. Der Ruhegehaltssatz belaufe sich auf 68 %. Hinzu komme der in der Einzelzusage vorgesehene Ausgleich von maximal 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Aufgrund der Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG habe der Kläger aus der Einzelzusage ursprünglich einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung gehabt. Die Sonderzuwendung sei durch das Bundessonderzuwendungsgesetz zunächst schrittweise gekürzt worden und aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ab dem vollständig entfallen. Vor diesem Hintergrund sei für einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung aus betrieblicher Übung kein Raum. Insgesamt sei es daher in den Jahren 2006 und 2007 zu einer Betriebsrentenüberzahlung iHv. jeweils 3.690,92 Euro und im Jahr 2008 zu einer Betriebsrentenüberzahlung iHv. 3.580,63 Euro gekommen. Mit der Widerklage werde die Rückzahlung überzahlter Betriebsrente für die Jahre 2007 und 2008 iHv. insgesamt 5.580,97 Euro sowie der mit Mahnbescheid vom für das Jahr 2006 geltend gemachte Rückforderungsbetrag iHv. 2.270,33 Euro verlangt. Für das Jahr 2009 habe der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 1.420,71 Euro. Diese Forderung des Klägers habe er mit seinem Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006, soweit dieser nicht mit der Widerklage verfolgt werde, verrechnet. Der Kläger könne sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nicht mit Erfolg auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, da der verschärfte Haftungsmaßstab des § 52 BeamtVG eingreife.
20Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.640,59 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen sowie festgestellt, dass der Beklagte die Rentenleistung des Klägers aus der gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente des Klägers anrechnen darf. Die Widerklage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge, soweit sie abgewiesen wurden, weiter, der Beklagte begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Gründe
21Die Revisionen der Parteien sind zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Unrecht lediglich iHv. 2.640,59 Euro entsprochen. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte ist zudem verpflichtet, über den hinaus an den Kläger jährlich im November eine Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November zu zahlen. Den auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichteten Klageantrag hat das Landesarbeitsgericht daher zu Unrecht abgewiesen. Dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rente zu 75,23 % auf die Betriebsrente hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht stattgegeben; dieser Klageantrag ist unzulässig. Die Widerklage wurde zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Sie ist iHv. 1.333,90 Euro nebst Zinsen begründet. Im Übrigen sind die Revisionen der Parteien unbegründet.
22A. Die Zahlungsklage ist iHv. 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger rückständige laufende Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 und für die Monate Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.010,65 Euro brutto sowie eine Sonderzuwendung für das Jahr 2009 iHv. 2.642,33 Euro brutto zu zahlen. Der Anspruch auf die rückständigen laufenden Ruhegeldleistungen ergibt sich aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage. Der Anspruch auf die rückständige Sonderzuwendung für das Jahr 2009 folgt aus betrieblicher Übung. Im Übrigen ist die Zahlungsklage unbegründet.
23I. Der Kläger hat nach der ihm erteilten Versorgungszusage iVm. den Bestimmungen des BeamtVG Anspruch auf rückständige laufende Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 und Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.010,65 Euro brutto.
241. Die Versorgungszusage enthält eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG, die entsprechend zur Anwendung kommen, soweit in der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges geregelt ist. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungszusage nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln.
25a) Bei den in der Versorgungszusage enthaltenen Bestimmungen handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. - Rn. 19; - 3 AZR 557/10 - Rn. 20; - 3 AZR 380/10 - Rn. 21).
26b) Danach sind für die Versorgungsansprüche des Klägers die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG entsprechend anzuwenden, soweit in der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges geregelt ist. Ein Rückgriff auf die Bestimmungen der VdTÜV 81 oder der VdTÜV 84 kommt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht in Betracht.
27aa) Nach Nr. 6 des Anstellungsvertrages sollte der Kläger nach Ablauf der Probezeit einen Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte erwerben. Hierüber sollte er zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben erhalten. In dieser Vereinbarung hat der Beklagte nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm bereits ein Versorgungswerk bestand und dass er sich verpflichten wollte, an den Kläger Leistungen aus diesem Versorgungswerk zu erbringen, sondern auch, dass er dem Kläger die Versorgungsbedingungen im Einzelnen zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben würde. Dies ist durch das Schreiben des Beklagten vom (im Folgenden: Versorgungszusage) geschehen.
28Zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage regelte das BeamtVG die Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Bundesbeamten. Mit der „Regelung für Bundesbeamte“ sind deshalb erkennbar die Bestimmungen des BeamtVG und nicht etwa die Bestimmungen der VdTÜV 81 oder der VdTÜV 84 gemeint. Die VdTÜV 81 und die VdTÜV 84 regeln weder die Beamtenversorgung noch gab es sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage.
29Die Regelungen des BeamtVG sollten allerdings nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr hat sich der Beklagte zu einer Versorgung „in Anlehnung“ an die Bestimmungen des BeamtVG verpflichtet. Die vom Beklagten zugesagte Versorgung sollte sich daher in ihrer Struktur an den Regelungen des BeamtVG orientieren. Diese finden demnach entsprechende Anwendung, soweit sich aus der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges ergibt (vgl. etwa - Rn. 15 f.; - 5 AZR 633/09 - Rn. 13; - 3 AZR 266/02 - zu B II 4 der Gründe; - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b aa der Gründe, BAGE 103, 338). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach bedeutet „sich anlehnen an“: „etwas folgen“, „sich an etwas orientieren“, „sich an etwas halten“ und „etwas zum Vorbild nehmen“ (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. S. 89; Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 38; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 153).
30bb) Für ein davon abweichendes Verständnis bietet die Versorgungszusage keine Anhaltspunkte. Diese enthält vielmehr selbst wesentliche Berechnungsfaktoren aus dem BeamtVG. Nach Abs. 1 Satz 3 der Einzelzusage ist Grundlage für die Berechnung der späteren Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe, an die sich das Gehalt des Klägers anlehnt und nach der es sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls bemisst. Mit dem Ende der Wartezeit am , dh. nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren, hatte der Kläger nach der Einzelzusage einen Anspruch von 35 % erreicht. Diese Bestimmungen orientieren sich an § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach sich das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet und bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 vom Hundert beträgt. Der Beklagte hat dem Kläger nach der Versorgungszusage zudem eine Gesamtversorgung mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % versprochen. Diese Gesamtversorgungsobergrenze entspricht der in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG getroffenen Festlegung, wonach das Ruhegeld bis zum Höchstsatz von 75 % steigt.
31cc) Für eine ergänzende Inbezugnahme der Vorschriften des BeamtVG in entsprechender Anwendung spricht auch, dass in der Versorgungszusage selbst nicht alle für die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers erforderlichen Bestimmungen ausdrücklich geregelt sind. Im Schreiben vom heißt es nur, dass mit Ende der zehnjährigen Wartezeit ein Anspruch von 35 % erreicht ist und dass der Höchstsatz 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts beträgt. Eine ausdrückliche Bestimmung dazu, wie das Ruhegeld nach der Wartezeit bis zum Erreichen des Höchstsatzes von 75 % ansteigt, enthält die Versorgungszusage hingegen nicht. Dies soll sich erkennbar nach § 14 Abs. 1 BeamtVG richten, wonach das Ruhegeld mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert steigt. Mit den in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegten Ruhegehaltssätzen von mindestens 35 % und höchstens 75 % wurde die Regelung in § 14 Abs. 1 BeamtVG übernommen. Es ist daher folgerichtig, dass auch im Übrigen § 14 Abs. 1 BeamtVG Anwendung findet.
32dd) Eine andere Auslegung ist nicht deshalb geboten, weil nach der Versorgungszusage im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom gelten. Hierbei handelt es sich lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf das BetrAVG, das keine Regelungen zum Inhalt des dem Kläger erteilten Versorgungsversprechens enthält.
33ee) Aus der schriftlichen Stellungnahme des früheren geschäftsführenden Vorstandsmitglieds Ho vom , wonach niemals beabsichtigt gewesen sei, die Betriebsrente an das BeamtVG zu binden, ergibt sich nichts anderes. Ein derartiger Wille - so er überhaupt bestanden haben sollte - ist in der Versorgungszusage gerade nicht zum Ausdruck gekommen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Beklagte hat dem Kläger ausdrücklich eine Versorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte zugesagt und sich bei der Formulierung einzelner Versorgungsbestimmungen an den Regelungen des BeamtVG orientiert.
34ff) Die Versorgungszusage enthält keine statische, sondern eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des BeamtVG.
35Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von den jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. etwa - Rn. 22 mwN). Der Grundsatz, dass von einer dynamischen Verweisung auf die maßgeblichen Versorgungsregelungen auszugehen ist, gilt auch für Verweisungen auf für Beamte geltende Vorschriften, so dass beide Parteien Änderungen der Gesetze, die die Versorgung regeln, hinnehmen müssen (vgl. etwa - zu 2 b der Gründe). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ergänzende Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG eine statische sein sollte.
362. Nach den Regelungen der Versorgungszusage und den ergänzend in Bezug genommenen Bestimmungen des BeamtVG ist das laufende monatliche Ruhegeld des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom bis zum wie folgt zu ermitteln:
37a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem jeweiligen monatlichen Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 zuzüglich des jeweiligen Familienzuschlags der Stufe 1 zusammensetzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist um den Anpassungsfaktor nach § 69e Abs. 3 BeamtVG und für die Zeit ab dem zudem um den Anpassungsfaktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zu mindern. Beide Bestimmungen finden mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen abweichenden oder vorrangigen Regelung aufgrund der ergänzenden dynamischen Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG Anwendung.
38Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers enthält Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage, wonach sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder „irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche“ bezieht, die nicht ausdrücklich zur Grundlage der Zusage gemacht wurden, keine Regelung, die der Anwendung von § 69e Abs. 3 BeamtVG oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG entgegenstünde. Die in diesen Bestimmungen geregelten Anpassungsfaktoren sind keine anderen Berechnungsfaktoren iSv. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage. Diese Bestimmung bezieht sich erkennbar auf die Regelungen in Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Versorgungszusage. Danach ist Grundlage für die Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe, an die sich das Gehalt des Klägers anlehnt und nach der es sich zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls bemisst. Zudem ist geregelt, dass mit Ende der Wartezeit am ein Anspruch von 35 % erreicht war und dass bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge eventuell gezahlte Zulagen ohne Ansatz bleiben sollen. Mit der Bestimmung in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage hat der Beklagte demnach zum Ausdruck gebracht, dass es für die Bemessung der Leistung allein auf die Zeit ankommt, die der Kläger im Arbeitsverhältnis mit ihm verbracht hat und dass eine Anrechnung anderer Zeiten - beispielsweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften - nicht in Betracht kommt. Deshalb hatte der Kläger, der am in die Dienste des Beklagten getreten war, nach Ablauf der Wartezeit von zehn Jahren am entsprechend § 14 Abs. 1 BeamtVG einen Anspruch iHv. 35 % der maßgeblichen Dienstbezüge erreicht. Der Beklagte hat auch die Bemessungsgrundlage „ruhegeldfähiges Gehalt“ dahin festgelegt, dass sich dieses ausschließlich aus dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag (nunmehr: Familienzuschlag) zusammensetzt. Zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom gehörten nach § 1 Abs. 2 BBesG vom (BGBl. I S. 1675) zur Besoldung nicht nur die Dienstbezüge, wie das Grundgehalt und der Ortszuschlag, sondern auch Zulagen. Vor diesem Hintergrund konnte Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage nur so verstanden werden, dass bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Gehalts ausschließlich das Grundgehalt und der Ortszuschlag (nunmehr: Familienzuschlag) und nicht etwa Zulagen oder sonstige Bezüge Berücksichtigung finden sollten. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungzusage konkretisiert daher ausschließlich die Bemessungsgrundlagen „ruhegeldfähige Zeit“ und „ruhegeldfähiges Gehalt“ dahin, dass es für die Bemessung der Leistung allein auf die Zeit ankommt, die der Kläger beim Beklagten verbracht hat und dass zum ruhegeldfähigen Gehalt nur das Grundgehalt und der Ortszuschlag (nunmehr: Familienzuschlag) gehören, weshalb sie eine entsprechende Anwendung der Regelungen des BeamtVG im Übrigen nicht sperrt.
39b) Das um die Anpassungsfaktoren geminderte jeweilige ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den Kläger maßgeblichen Ruhegeldsatz zu multiplizieren. Dieser beträgt entgegen der Rechtsauffassung der Parteien und des Landesarbeitsgerichts nicht 68 %, sondern lediglich 67 %.
40Der maßgebliche Ruhegeldsatz bestimmt sich nach § 85 Abs. 3 BeamtVG iVm. § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Auch diese Vorschriften kommen mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung. Nach § 85 Abs. 3 BeamtVG richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum geltenden Recht, sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am bestanden hat und der Beamte vor dem die für ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht. Der am geborene Kläger war beim Beklagten vom bis zum beschäftigt und bezieht von diesem seit dem eine vorgezogene Altersrente. Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er am und damit ebenfalls vor dem vollendet. Daher berechnet sich der Ruhegehaltssatz in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 BeamtVG aF. Danach beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt. Der Kläger war bei dem Beklagten insgesamt 27 Jahre und einen Monat beschäftigt. Am hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen, weshalb sich der Ruhegeldsatz zu diesem Zeitpunkt auf 35 % belief. Für die Zeit bis zum vollendeten 25. Dienstjahr am kommen 15 Jahre hinzu, die mit 30 % in Ansatz zu bringen sind, was zu einem Ruhegeldsatz von 65 % führt. Für die darauf folgende Zeit bis zum erhöht sich der Ruhegeldsatz um weitere 2 % auf 67 %. Der Monat Oktober 1993 bleibt nach § 14 Abs. 1 BeamtVG aF außer Ansatz.
41c) Auf das so ermittelte Ruhegeld ist die jeweilige monatliche Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 62,97 % anzurechnen.
42aa) Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Kläger aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom bis zum erworben hat. Dies sind 44,0995 Entgeltpunkte. Der prozentuale Anteil an den insgesamt laut Rentenbescheid vom Kläger erworbenen 70,0381 Entgeltpunkten beträgt daher 62,97.
43Die Rente aus Entgeltpunkten, die der Kläger in der Zeit vom bis zum erworben hat, findet demgegenüber keine Berücksichtigung. Nach Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die Anrechnungsklausel seit dem . Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem erworben wurden. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Beklagte mit dem an das Datum angeknüpft hat, zu dem § 113 AVG in Kraft trat. Nach dieser Bestimmung hatte der Arbeitgeber erstmalig für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 AVG versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 AVG von der Versicherungspflicht befreit waren, den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müsste, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. In der Zeit zuvor hatten die Versicherten sämtliche Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung allein zu tragen. Da die in der Versorgungszusage enthaltene Bestimmung über die Anrechnung weiterer Einkünfte - mit Ausnahme der insoweit nicht bedeutsamen Nr. 2) - nur eine Anrechnung von Renten vorsieht, die auch auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, sollte mit der „Geltungsklausel“ - pauschalierend sowohl für die Pflichtversicherung als auch für die freiwillige Versicherung - erkennbar eine zeitliche Grenze für die Anrechnung geschaffen werden.
44bb) Eine Minderung der anzurechnenden Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abs. 3 a) Unterabs. 2 der Versorgungszusage kommt nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung wird VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, zwar ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Allerdings setzt Abs. 3 a) Unterabs. 2 der Versorgungszusage voraus, dass eine Anrechnung gemäß „1) bis 2)“, und damit eine Anrechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten entstanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Da die Versorgungszusage eine Anrechnung der gesetzlichen Rente insoweit ausschließt, als sie auf Entgeltpunkten beruht, die vor dem erworben wurden, findet eine Anrechnung der Rente des Klägers nur insoweit statt, als diese aus Beitragsleistungen der Beklagten nach Abs. 3 a) Ziff. 3) der Versorgungszusage entstanden ist.
45d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegeld darf zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten.
46aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten beträgt der Gesamtversorgungsobersatz nicht lediglich 73 %, sondern 75 %. Dies haben die Parteien in der Versorgungszusage ausdrücklich vereinbart. Nach Abs. 5 der Versorgungzusage wird betriebliches Ruhegeld insoweit gewährt, als die Gesamtversorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Für einen Rückgriff auf die Bestimmungen des BeamtVG in ihrer jeweiligen Fassung ist angesichts dieser eindeutigen Regelung in der Versorgungszusage kein Raum.
47bb) Bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist, ist die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vollständig, sondern lediglich im Umfang von 87,49 % zu berücksichtigen.
48(1) Zwar sind die Bezüge des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der dem Kläger erteilten Gesamtversorgungszusage. Bei einer Gesamtversorgung will der Arbeitgeber nur insoweit Leistungen gewähren, als die Altersversorgung nicht bereits anderweitig sichergestellt ist. Dafür spricht auch Abs. 5 Satz 2 der Versorgungszusage, wonach nur eventuelle Bezüge nach d), dh. aus der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung und e), dh. aus Unfällen und Schädigungen, unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur Sinn, wenn die übrigen Bezüge nach a) bis c), dh. auch die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vollständig berücksichtigt werden.
49(2) Allerdings ist bei Berücksichtigung der gesetzlichen Rente das in § 5 Abs. 2 BetrAVG geregelte Anrechnungsverbot zu beachten. Danach dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Hiervon ausgenommen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ua. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Dies führt dazu, dass die auf den freiwilligen Beiträgen des Klägers in der Zeit vom bis zum und vom bis zum beruhende Rente nicht angerechnet werden darf. In der Zeit vom bis zum hat der Kläger 2,5550 Entgeltpunkte erworben, in der Zeit vom bis zum 6,2097 Entgeltpunkte. Das sind 12,51 % der insgesamt erworbenen 70,0381 Entgeltpunkte. Der Anteil der anzurechnenden gesetzlichen Rente beträgt daher 87,49 %.
50(a) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten scheidet eine Anwendung von § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht deshalb aus, weil der Beklagte dem Kläger eine Versorgung „in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ versprochen hat. In Abs. 6 der Versorgungszusage hat der Beklagte ausdrücklich auf die Geltung des BetrAVG hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass mit der „Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ die - im Übrigen zwingende (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) - Bestimmung des § 5 BetrAVG nicht abbedungen werden sollte.
51(b) Nach § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen die aufgrund der freiwilligen Beiträge des Klägers in der Zeit vom bis zum erworbenen 2,5550 Entgeltpunkte nicht berücksichtigt werden. Hiergegen hat der Beklagte auch keine Einwände erhoben.
52(c) Ebenso wenig berücksichtigt werden dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG auch die in der Zeit vom bis zum erworbenen 6,2097 Entgeltpunkte. Zwar hat der Beklagte diesbezüglich geltend gemacht, die Beiträge seien arbeitgeberfinanziert gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Vortrag jedoch zu Recht als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Der Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, der in dieser Zeit freiwillig versicherte Kläger habe entsprechend den üblichen Gepflogenheiten Arbeitgeberzuschüsse erhalten, ohne dies näher zu konkretisieren. Im Hinblick darauf, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit vom bis zum bereits beim Beklagten beschäftigt war, wäre dem Beklagten näherer Sachvortrag ohne Weiteres möglich gewesen. Soweit der Beklagte in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz vom vorgebracht hat, die Anlehnung an die Beamtenversorgung habe dazu geführt, dass der Kläger den „Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Sozialversicherung“ ausbezahlt bekommen habe, ist dies unbeachtlich. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Sachvortrag nach § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt gelassen und von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 2, § 156 ZPO abgesehen. Hiergegen hat der Beklagte keine Verfahrensrüge erhoben.
53e) Die so ermittelte Altersrente ist wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme nach Abs. 4 Satz 2 der Versorgungszusage für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages zu kürzen.
54II. Der Kläger hat auch Anspruch auf eine vom Beklagten jährlich im Monat November zu zahlende Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November.
551. Der Anspruch ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus der VdTÜV 84. Diese findet auf den Kläger keine Anwendung. Nach § 21 VdTÜV 84 gilt die VdTÜV 84 für die Mitarbeiter des Vereins, die nach deren Inkrafttreten in die Dienste des Vereins eingetreten sind. Für alle übrigen bei dem Verein beschäftigten Mitarbeiter gelten hingegen die Einzelschreiben bzw. Richtlinien für die Altersversorgung der Verwaltungsangestellten bei der Vereinigung der technischen Überwachungsvereine (VdTÜV) weiter. Zwar konnten Mitarbeiter, denen - wie dem Kläger - Versorgungsleistungen durch Einzelschreiben zugesagt wurden, bis zum verbindlich und unwiderruflich schriftlich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung erhalten oder auch weiterhin nach der für sie maßgebenden bisherigen Versorgungsregelung versorgt sein wollten. Der Kläger hat jedoch von der in § 21 Nr. 4 VdTÜV 84 geregelten Möglichkeit, eine Versorgung nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht.
562. Der Anspruch des Klägers auf eine jährlich im November zu zahlende Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November folgt jedoch aus betrieblicher Übung.
57a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt.
58aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder auf sonstige Vergünstigungen zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( - Rn. 56, BAGE 141, 222; - 3 AZR 118/08 - Rn. 11; - 3 AZR 247/02 - zu I 1 der Gründe). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann ( - Rn. 56, aaO; - 3 AZR 35/09 - Rn. 88; - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185; - 10 AZR 274/07 - Rn. 15). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst ( - Rn. 56, aaO).
59bb) Ob eine für den Arbeitgeber verbindliche betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften ( - Rn. 57, BAGE 141, 222; - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185; - 10 AZR 274/07 - Rn. 15; - 10 AZR 385/05 - Rn. 35, BAGE 118, 360). Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. - Rn. 58, aaO; - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260; - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130; - 3 AZR 173/62 - BAGE 14, 174).
60cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entstehen, wenn eine andere, kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht ( - Rn. 62, BAGE 141, 222; - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29; - 4 AZR 467/01 - zu II der Gründe, BAGE 103, 141). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht ebenso wenig, wenn der Arbeitgeber irrtümlich annimmt, die Leistung aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zu schulden ( - Rn. 43; - 4 AZR 417/03 - zu II 2 c aa (1) der Gründe). Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser (vermeintlichen) Rechtspflicht gewährt werden ( - Rn. 43; - 4 AZR 130/93 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 73, 191; - 3 AZR 163/96 - zu III der Gründe; - 1 AZR 111/05 - BAGE 118, 211). Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an ( - Rn. 43; - 3 AZR 163/96 - zu III der Gründe).
61dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung ( - Rn. 63, BAGE 141, 222; - 3 AZR 189/06 - Rn. 17; - 10 AZR 385/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 360).
62b) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zugunsten der Betriebsrentner, die - wie der Kläger - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese ebenso wie die Arbeitnehmer, deren Versorgung sich nach den Regelungen der VdTÜV 84 bestimmt, im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November erhalten.
63aa) Der Beklagte hat allen Versorgungsempfängern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwendung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhegeldes gezahlt. Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen.
64bb) Der Beklagte war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den Kläger verpflichtet. Der Kläger hatte nach der Versorgungszusage keinen Anspruch auf die Sonderzuwendung. Die Zusage von Versorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfasste keine Sonderzuwendung.
65Zwar bestimmt der § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom geltenden Fassung vom , dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG von vornherein nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Der Beklagte hat dem Kläger in der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit, ein Witwengeld und ein Waisengeld zugesagt und zudem ausdrücklich bestimmt, dass „andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen“ nicht gewährt werden. Die Sonderzuwendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Versorgungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind erkennbar nur die monatlich geschuldeten Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen. Auch der Gesetzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im BeamtVG nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG in der Fassung vom ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung vom sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung vom geregelt.
66cc) Es liegt auch kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Beklagte geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Versorgungszusage vereinbarten „Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ den AT-Angestellten mit Einzelzusage eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des BeamtVG zu schulden, war dies für die Betroffenen nicht erkennbar. Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausdrücklich ausgeschlossen, so dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Beklagte glaube, ihnen eine Sonderzuwendung zu schulden. Außerdem wurde die Sonderzuwendung nach § 50 Abs. 4 BeamtVG iVm. §§ 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung jeweils im Monat Dezember in Höhe der den Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anwendungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge gewährt. Der Beklagte hat die Sonderzuwendung demgegenüber nicht nach den den AT-Angestellten mit Einzelzusage für den jeweiligen Monat Dezember zustehenden Ruhegeldleistungen berechnet und die Auszahlung nicht im Monat Dezember vorgenommen, sondern über Jahre hinweg im Monat November eine Leistung in Höhe des jeweiligen für den Monat November gezahlten laufenden Ruhegeldes erbracht. Aus diesem Verhalten konnten die Arbeitnehmer mit Einzelzusage nur schließen, der Beklagte wolle auch ihnen - ebenso wie den unter den Geltungsbereich der VdTÜV 84 fallenden Versorgungsempfängern - der VdTÜV entsprechende Leistungen freiwillig erbringen.
67dd) Dem Anspruch aus betrieblicher Übung steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht in jedem Jahr denselben Betrag als Sonderzuwendung gezahlt hat. Dies erklärt sich bereits daraus, dass die Sonderzuwendung stets in Höhe des Ruhegeldes für den jeweiligen Monat November erbracht wurde und dieses Ruhegeld selbst der Höhe nach in Abhängigkeit vom jeweils maßgeblichen ruhegeldfähigen Gehalt und der jeweils bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung variierte.
68III. Danach ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger rückständige laufende Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 sowie Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.010,65 Euro brutto sowie eine Sonderzuwendung für das Jahr 2009 iHv. 2.642,33 Euro brutto zu zahlen. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger für die Zeit vom bis zum nicht zu.
691. Der Kläger hat für die Kalenderjahre 2006 und 2007 weder Anspruch auf rückständige laufende Ruhegeldleistungen noch Anspruch auf eine Sonderzuwendung.
70a) Für die Kalenderjahre 2006 und 2007 errechnet sich ein Anspruch auf laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.226,85 Euro sowie ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in gleicher Höhe.
71Das monatliche ruhegeldfähige Gehalt belief sich in den Kalenderjahren 2006 und 2007 auf 7.311,79 Euro. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung betrug in den Jahren 2006 und 2007 monatlich jeweils 7.206,51 Euro. Hinzu kommt der Familienzuschlag der Stufe 1, der sich auf monatlich 105,28 Euro belief. Das ruhegeldfähige Gehalt war nach § 69e Abs. 3 BeamtVG um den Anpassungsfaktor 0,98375 auf 7.192,97 Euro zu mindern. Unter Berücksichtigung eines Ruhegeldsatzes von 67 % errechnet sich ein Ruhegeld iHv. 4.819,29 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Klägers iHv. 1.830,10 Euro zu 62,97 %, dh. iHv. 1.152,41 Euro anzurechnen. Das Ruhegeld nach der Anrechnung betrug somit 3.666,88 Euro. Die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts iHv. 7.192,97 Euro belief sich auf 5.394,73 Euro. Diese wurde mit der berücksichtigungsfähigen Gesamtversorgung des Klägers iHv. 5.268,03 Euro nicht überschritten. Diese errechnet sich aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.666,88 Euro zuzüglich 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.830,10 Euro, also 1.601,15 Euro. Abschließend war das monatliche Ruhegeld des Klägers wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente um 12 % zu kürzen, was zu einem Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen iHv. monatlich 3.226,85 Euro führt.
72In dieser Höhe schuldete der Beklagte dem Kläger auch die jeweilige Sonderzuwendung für die Jahre 2006 und 2007.
73b) Die Ansprüche des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 auf Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes iHv. jeweils 3.226,85 Euro brutto sowie auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in gleicher Höhe hat der Beklagte erfüllt. Sie sind deshalb gemäß § 362 BGB erloschen.
74Der Beklagte hat in den Kalenderjahren 2006 und 2007 monatlich ein Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro und eine jährliche Sonderzuwendung in gleicher Höhe gezahlt und damit in den Kalenderjahren 2006 und 2007 jeweils eine Überzahlung von 13 x 46,78 Euro, mithin insgesamt jeweils 608,14 Euro geleistet.
752. Für das Kalenderjahr 2008 kann der Kläger lediglich eine Nachzahlung laufender Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 verlangen, weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
76a) Der Kläger kann von dem Beklagten für die Monate Januar bis März 2008 rückständige laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 66,13 Euro brutto, mithin eine Nachzahlung iHv. insgesamt 198,39 Euro brutto verlangen.
77aa) Für die Monate Januar bis März 2008 hatte der Kläger Anspruch auf Zahlung laufender monatlicher Ruhegeldleistungen iHv. jeweils 3.339,76 Euro brutto.
78Das ruhegeldfähige Gehalt, das im Jahr 2008 7.590,00 Euro betrug (Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 iHv. 7.481,46 Euro zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 iHv. 108,54 Euro), war in den Monaten Januar bis März 2008 nach § 69e Abs. 3 BeamtVG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 Euro zu mindern. Da sich der Ruhegeldsatz auf 67 % beläuft, betrug das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit monatlich 4.947,59 Euro. Dieses war um 62,97 % der in diesem Zeitraum vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.830,10 Euro, mithin um 1.152,41 Euro auf 3.795,18 Euro zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der Einzelzusage vereinbarten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze beträgt in diesem Zeitraum monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,46 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Januar bis März 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.795,18 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.830,10 Euro und betrug damit 5.396,33 Euro (3.795,18 Euro + 1.601,15 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatliche Ruhegeld iHv. 3.795,18 Euro um 12 % auf 3.339,76 Euro zu kürzen.
79bb) Die Beklagte hat in den Monaten Januar bis März 2008 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.273,63 Euro erbracht, weshalb dem Kläger für die Monate Januar bis März 2008 noch 3 x 66,13 Euro, dh. insgesamt 198,39 Euro zustehen.
80b) Für die Monate April bis Juni 2008 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen gegen den Beklagten.
81aa) Für die Monate April bis Juni 2008 errechnet sich ein monatlicher Ruhegeldanspruch iHv. jeweils 3.334,32 Euro brutto.
82Das ruhegeldfähige Gehalt betrug auch in den Monaten April bis Juni 2008 7.590,00 Euro. Dieses war gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 Euro zu kürzen. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 4.947,59 Euro. Dieser Betrag war um 62,97 % der in diesem Zeitraum erhaltenen gesetzlichen Rente des Klägers iHv. monatlich 1.839,90 Euro, mithin um 1.158,59 Euro auf 3.789,00 Euro zu kürzen. Eine Kürzung wegen der in der Einzelzusage geregelten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil die Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze belief sich in diesem Zeitraum auf monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,46 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten April bis Juni 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.789,00 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.839,90 Euro und betrug damit 5.398,73 Euro (3.789,00 Euro + 1.609,73 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das Ruhegeld iHv. monatlich 3.789,00 Euro um 12 % auf 3.334,32 Euro zu kürzen.
83bb) Der Beklagte hat in der Zeit von April bis Juni 2008 laufende monatliche Ruhegeldzahlungen iHv. jeweils 3.411,53 Euro geleistet und damit eine monatliche Überzahlung iHv. 77,21 Euro, dh. eine Überzahlung iHv. insgesamt 231,63 Euro erbracht.
84c) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch für die Monate Juli bis Dezember 2008 keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen.
85aa) Für die Monate Juli bis Dezember 2008 errechnet sich ein monatlicher Ruhegeldanspruch iHv. jeweils 3.323,07 Euro.
86Das ruhegeldfähige Gehalt betrug auch in den Monaten Juli bis Dezember 2008 7.590,00 Euro. Dieses war nach § 69e Abs. 3 BeamtVG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 Euro zu kürzen. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 4.947,59 Euro. Dieses war um 62,97 % der in diesem Zeitraum vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.860,21 Euro, dh. um 1.171,37 Euro auf 3.776,22 Euro zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der Einzelzusage geregelten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, da diese nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze belief sich in diesem Zeitraum auf monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,45 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Juli bis Dezember 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.776,22 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.860,21 Euro und betrug damit 5.403,72 Euro (3.776,22 Euro + 1.627,50 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatliche Ruhegeld des Klägers iHv. 3.776,22 Euro um 12 % auf 3.323,07 Euro zu kürzen.
87bb) Der Beklagte hat an den Kläger in den Monaten Juli bis Dezember 2008 ein monatliches Ruhegeld iHv. jeweils 3.393,66 Euro gezahlt, so dass der Anspruch des Klägers erfüllt wurde. Es liegt eine Überzahlung iHv. monatlich 70,59 Euro, mithin eine Überzahlung iHv. insgesamt 423,54 Euro vor.
88d) Für das Jahr 2008 hat der Kläger aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf eine Sonderzuwendung iHv. 3.323,07 Euro. Hierauf hat der Beklagte 3.393,66 Euro gezahlt und damit den Anspruch des Klägers erfüllt. Es liegt eine Überzahlung durch den Beklagten iHv. 70,59 Euro vor.
893. Für das Kalenderjahr 2009 kann der Kläger vom Beklagten rückständige laufende Ruhegeldleistungen iHv. insgesamt 1.812,26 Euro brutto sowie eine rückständige Sonderzuwendung iHv. 2.642,33 Euro verlangen. Der Anspruch des Klägers ist nicht - auch nicht teilweise - durch die Aufrechnung des Beklagten mit einer Forderung auf Rückzahlung von im Jahr 2006 zu viel gezahlter Betriebsrente erloschen.
90a) Für die Zeit von Januar bis Juni 2009 errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 115,65 Euro, mithin insgesamt iHv. 693,90 Euro.
91aa) Dem Kläger standen für die Monate Januar bis Juni 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.420,05 Euro zu.
92Das ruhegeldfähige Gehalt betrug in dieser Zeit 7.802,52 Euro (Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 iHv. 7.690,94 Euro zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 iHv. 111,58 Euro). Das ruhegeldfähige Gehalt war gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG um den Anpassungsfaktor 0,96750 auf 7.548,94 Euro zu kürzen. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 5.057,79 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Klägers iHv. monatlich 1.860,21 Euro zu 62,97 %, dh. iHv. 1.171,37 Euro anzurechnen, woraus sich ein Betrag von 3.886,42 Euro ergab. Eine weitere Kürzung im Hinblick auf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese Grenze nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze betrug in diesem Zeitraum monatlich 5.661,71 Euro (75 % von 7.548,94 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Januar bis Juni 2009 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.886,42 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.860,21 Euro und betrug damit 5.513,92 Euro (3.886,42 Euro + 1.627,50 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das Ruhegeld iHv. 3.886,42 Euro um 12 % auf 3.420,05 Euro zu kürzen.
93bb) Der Beklagte hat an den Kläger in den Monaten Januar bis Juni 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.304,40 Euro gezahlt, weshalb der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von monatlich 115,65 Euro, mithin für die Zeit von Januar bis Juni 2009 auf Zahlung von insgesamt 693,90 Euro hat.
94b) Für die Zeit von Juli bis November 2009 errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 220,19 Euro, mithin insgesamt iHv. 1.100,95 Euro.
95aa) Dem Kläger standen für die Monate Juli bis November 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.485,14 Euro zu.
96Das ruhegeldfähige Gehalt betrug in dieser Zeit 7.999,38 Euro (Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 iHv. 7.885,00 Euro zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 iHv. 114,38 Euro). Das ruhegeldfähige Gehalt war gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG um den Anpassungsfaktor 0,96750 auf 7.739,40 Euro zu kürzen. Dieser Betrag war zudem nach § 5 Abs. 1 BeamtVG um den Faktor 0,9951 auf 7.701,48 Euro zu mindern. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 5.159,99 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Klägers iHv. monatlich 1.905,04 Euro zu 62,97 % anzurechnen, woraus sich ein Betrag von 3.960,39 Euro ergab. Eine weitere Kürzung im Hinblick auf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese Grenze nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze betrug in diesem Zeitraum monatlich 5.776,11 Euro (75 % von 7.701,48 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Juli bis November 2009 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.960,39 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.905,04 Euro und betrug damit 5.627,11 Euro (3.960,39 Euro + 1.666,72 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das Ruhegeld iHv. 3.960,39 Euro um 12 % auf 3.485,14 Euro zu kürzen.
97bb) Der Beklagte hat an den Kläger in den Monaten Juli bis November 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.264,95 Euro erbracht, weshalb der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von monatlich 220,19 Euro, mithin für die Zeit von Juli bis November 2009 auf Zahlung von insgesamt 1.100,95 Euro hat.
98c) Für Dezember 2009 errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger Ruhegeldleistungen iHv. 17,41 Euro brutto. Der monatliche Ruhegeldanspruch des Klägers belief sich auch im Monat Dezember 2009 auf 3.485,14 Euro. Hierauf hat der Beklagte 3.467,73 Euro gezahlt.
99d) Für das Jahr 2009 hat der Kläger zudem aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf Zahlung einer rückständigen Sonderzuwendung iHv. 2.642,33 Euro brutto. Der Anspruch war zunächst iHv. 3.485,14 Euro brutto entstanden. Hierauf hat der Beklagte eine Sonderzuwendung iHv. 358,46 Euro brutto gezahlt. Er hat zudem weitere 484,35 Euro brutto zur Auszahlung gebracht, die der Kläger sich auf seine Ansprüche anrechnen lässt.
100e) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen sowie rückständiger Sonderzuwendung für das Jahr 2009 iHv. insgesamt 4.454,59 Euro ist durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung von im Jahr 2006 zu viel gezahlter Betriebsrente nicht - auch nicht teilweise - gemäß § 389 BGB erloschen.
101aa) Zwar hat der Beklagte im Jahr 2006 an den Kläger insgesamt 608,14 Euro zuviel an Betriebsrente gezahlt und damit einen Anspruch gegen den Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten erworben. Der Beklagte hat auch gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger Leistungen für das Jahr 2009 aufgerechnet. Er hat vorgetragen, seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Jahr 2006 aus seiner Sicht zuviel Geleisteten iHv. 1.420,71 Euro mit der Forderung des Klägers für das Jahr 2009 zu verrechnen und damit konkludent die Aufrechnung erklärt, § 388 BGB. Die Aufrechnungserklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden; es genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (vgl. - BGHZ 26, 241; -).
102bb) Die Aufrechnung ist jedoch mangels hinreichender Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderung unzulässig. Auch für die Prozessaufrechnung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO (vgl. - zu II 2 der Gründe, BGHZ 149, 120). Dieser ist hier nicht gewahrt.
103Der Beklagte berühmt sich eines Anspruchs gegen den Kläger auf Rückzahlung von in der Zeit von Januar bis Dezember 2006 zuviel bezogener Betriebsrente iHv. insgesamt 3.690,92 Euro. Dabei setzt sich diese Gesamtforderung des Beklagten aus Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter laufender Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis Dezember 2006 iHv. monatlich 283,92 Euro sowie einer im Monat November 2006 überzahlten Sonderzuwendung iHv. ebenfalls 283,92 Euro, die jeweils gesonderte Streitgegenstände darstellen, zusammen. Der Beklagte verfolgt seinen Rückzahlungsanspruch teilweise, nämlich iHv. 2.270,33 Euro im Wege der Widerklage. In Höhe des nicht von der Widerklage erfassten Teilbetrags, dh. iHv. 1.420,59 Euro, hat er gegenüber der Forderung des Klägers auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für das Jahr 2009 die Aufrechnung erklärt. Dabei hat er jedoch nicht bestimmt, welche Einzelforderungen von der Teilwiderklage und welche von der teilweisen Aufrechnung erfasst werden. Es bleibt offen, ob sich die Teilwiderklage und die teilweise Aufrechnung jeweils auf unterschiedliche Monate des Jahres 2006 und damit auf unterschiedliche Streitgegenstände beziehen oder ob sie dieselben Leistungsmonate erfassen und mit welchem Anteil sie in den einzelnen Monaten bei der Teilwiderklage und der teilweisen Aufrechnung Berücksichtigung finden sollen.
1044. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 BGB.
105B. Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte seine Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente anrechnen darf, ist mangels Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.
106I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich zwar auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. etwa - Rn. 19 - 21 mwN). Dies wäre bei dem vom Kläger angebrachten Klageantrag zu 2. nur dann der Fall, wenn über weitere Faktoren, die die Höhe seiner Betriebsrente bestimmen, kein Streit bestünde und die Bezifferung des Rentenanspruchs nach der gerichtlichen Klärung der streitigen Frage lediglich eine einfache Rechenaufgabe wäre, die von den Parteien selbst umgesetzt werden könnte.
107II. Hiervon ausgehend ist der Klageantrag zu 2. unzulässig. Die Parteien streiten nicht nur darüber, in welchem Umfang der Beklagte die Bezüge des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruhegeld anrechnen darf, sondern über mehrere weitere für die Berechnung des Ruhegeldes maßgebliche Fragen. Damit ist der Klageantrag zu 2. ersichtlich nicht geeignet, das Rechtsverhältnis der Parteien einer abschließenden Klärung zuzuführen.
108C. Der Klageantrag zu 3., der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jährlich mit der Abrechnung für den Monat November zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrentenleistung zu zahlen, deren Höhe der Novemberleistung des jeweiligen Jahres entspricht, ist zulässig und begründet.
109I. Der Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht gerichtet. Da der Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe des Novemberruhegeldes bestreitet, hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
110II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beklagte ist aus betrieblicher Übung verpflichtet, an den Kläger im Monat November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November zu zahlen.
111D. Die Widerklage ist unzulässig, soweit der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung im Jahr 2006 zuviel gezahlter Betriebsrente iHv. 2.270,33 Euro verlangt. Im Übrigen ist die Widerklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger ist lediglich verpflichtet, an den Beklagten überzahlte monatliche Ruhegeldleistungen sowie zuviel gezahlte Sonderzuwendungen für die Jahre 2007 und 2008 iHv. insgesamt 1.333,90 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
112I. Soweit der Beklagte mit seiner Widerklage die Rückzahlung zuviel erbrachter Leistungen für das Jahr 2006 verlangt, ist die Widerklage mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.
1131. Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich - wie hier - aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (vgl. - Rn. 9).Wird - wie vorliegend - mit der Widerklage lediglich ein Teilbetrag einer Gesamtforderung geltend gemacht und im Übrigen (teilweise) die Aufrechnung erklärt, muss deshalb auch angegeben werden, wie sich die Gesamtforderung auf die Teilwiderklage und die Aufrechnung verteilt. Anderenfalls ist die Teilwiderklage mangels hinreichender Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig.
1142. Der Beklagte hat die erforderliche Individualisierung nicht vorgenommen. Er hat nicht dargelegt, welche Einzelforderungen von der Gesamtforderung iHv. 3.690,92 Euro aus Überzahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2006 von der Teilwiderklage und welche von der teilweisen Aufrechnung erfasst werden. Es bleibt offen, ob sich die Teilwiderklage und die teilweise Aufrechnung auf unterschiedliche Monate des Jahres 2006 beziehen oder ob sie dieselben Leistungsmonate erfassen und mit welchem Anteil sie in den einzelnen Leistungsmonaten Berücksichtigung finden sollen.
115II. Soweit der Beklagte mit der Widerklage vom Kläger die Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebsrente iHv. 5.580,97 Euro für die Jahre 2007 und 2008 verlangt, ist die Widerklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Für die Jahre 2007 und 2008 stehen dem Beklagten lediglich Rückzahlungsansprüche iHv. insgesamt 1.333,90 Euro zu.
1161. Der Beklagte kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vom Kläger für das Jahr 2007 die Rückzahlung von 608,14 Euro und für das Jahr 2008 die Rückzahlung von 725,76 Euro, mithin insgesamt einen Betrag iHv. 1.333,90 Euro verlangen.
1172. Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
118a) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, der ohne den bereichernden Vorgang nicht vorhanden wäre. Da es sich bei dem Wegfall der Bereicherung um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, hat der Bereicherte den Wegfall der Bereicherung darzulegen. Hierzu hat er im Fall einer Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung vorzutragen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zugutekommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkünften bzw. Renten und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts bzw. der Rente kann der Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung sprechen. Dies kommt in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise die Zuvielzahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine Überzahlung in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum realen Einkommen oder den realen Einkünften ist, umso weniger kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Mittel für den Lebensunterhalt verbraucht wurden. Zudem muss die Lebenssituation des Betroffenen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage die Annahme nahelegen, dass die Überzahlung für die laufende Lebensführung verbraucht wurde. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und ggf. ihre Familie zu bestreiten (vgl. etwa - Rn. 29; - 4 AZR 573/06 - Rn. 32).
119b) Danach kann der Kläger den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mit Erfolg geltend machen. Es ist weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Ruhegeldüberzahlung nicht verbessert hat. Ihm kommen auch keine Darlegungserleichterungen zugute. Die monatlichen Überzahlungen sind zwar im Verhältnis zu den geschuldeten Beträgen geringfügig. Der Kläger befand sich jedoch in den Jahren 2007 und 2008 nicht in einer wirtschaftlichen Situation, die die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahelegte.
120Da der Kläger im Jahr 2007 nicht nur ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro, sondern zudem eine monatliche gesetzliche Rente iHv. 1.830,10 Euro sowie eine Sonderzahlung iHv. 3.273,63 Euro erhalten hat, belief sich sein durchschnittliches Monatseinkommen auf 5.376,53 Euro und sein Jahreseinkommen auf insgesamt 64.518,39 Euro. In den Monaten April bis Juni 2008 hat der Kläger neben seiner gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.839,90 Euro laufende Ruhegeldleistungen vom Beklagten iHv. 3.411,53 Euro bezogen und damit insgesamt monatliche Einkünfte iHv. 5.251,43 Euro erzielt. In den Monaten Juli bis Dezember 2008 hat der Beklagte an den Kläger monatliche Ruhegeldleistungen iHv. 3.393,66 Euro gezahlt. Zusammen mit der gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.860,21 Euro verfügte der Kläger in dieser Zeit mithin über monatliche Gesamteinkünfte iHv. 5.253,87 Euro. Zudem hat er vom Beklagten im November 2008 eine Sonderzuwendung iHv. 3.393,66 Euro erhalten. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge einschließlich der Überzahlungen für seine laufende Lebensführung aufgebracht hat.
121III. Der Beklagte hat die Ansprüche auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt.
1221. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, die gegenüber Gläubigern ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl des Verhaltens des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (vgl. etwa - Rn. 34 mwN; - 3 AZR 225/08 - Rn. 53, BAGE 134, 111).
1232. Vorliegend fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Allein das längere Untätigbleiben des Beklagten hinsichtlich der Rückforderung der überzahlten Beträge für die Jahre 2007 und 2008 genügt zur Verwirkung nicht. Besondere Umstände, aufgrund derer der Kläger darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, liegen nicht vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
ZAAAE-54842