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BGH Urteil v. - VIII ZR 263/00

Gesetze: EuGVÜ Art. 2; EuGVÜ Art. 6 Nr. 3; ZPO § 33; ZPO § 253 Abs. 2

Leitsatz

Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine im Prozeß erklärte Aufrechnung nach dem (Rs C - 341/93 = NJW 1996, 42).

a) Der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Prozeßaufrechnung.

b) Wird im Prozeß mit einer Mehrheit von Forderungen aufgerechnet, so ist der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, wenn die mehreren Forderungen in einer bestimmten Reihenfolge benannt und im einzelnen hinreichend genau bezeichnet sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 14 Nr. 1
KAAAC-04399

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