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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 1834/11

Gesetze: HGB § 25 Abs. 1 S. 1, HGB § 1 Abs. 2, AO § 191 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Nicht ins Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb mit einem Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro als Handelsgewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 HGB

haftungsbegründende Firmenfortführung durch die Ehefrau trotz vorheriger Betriebseinstellung durch den Ehemann und Übereignung des Betriebsgrundstücks vor der Betriebseinstellung

Leitsatz

1. Ein in die Handwerksrolle, nicht aber in das Handelsregister eingetragener Betrieb mit einer umfangreichen Lagerhaltung, der neben dem Einbau von Schlössern, Schließanlagen, sonstigen Einbruchssicherungen, dem Führen von Schließakten, dem Fertigen von Nachschlüsseln, Briefkastenanlagen, Beschilderungen und sonstigen Gravuren u.a. einen Schlüsselnotdienst anbietet, mit Briefkästen, Schlüsseln, Schlössern, Pokalen und Schildern handelt und einen Jahresumsatz von knapp 250000 Euro erzielt, erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und ist ungeachtet dessen ein Handelsgewerbe i.S. von § 1 Abs. 2 HGB, dass er nur drei Angestellte hat und Größe sowie Organisation der Betriebsstätte überschaubar sind.

2. Es kann auch dann von einer haftungsbegründenden Unternehmensfortführung i. S. d. § 25 HGB auszugehen sein, wenn der bisherige Inhaber zwar nach Übertragung des Eigentums am Betriebgrundstück auf die Ehefrau seinen Betrieb (siehe unter 1.) unter Kündigung der bisherigen Angestellten beendet hat, die Ehefrau nunmehr jedoch im Betriebsgebäude nach Anstellung neuer Arbeitskräfte dieselben Tätigkeitsbereiche wie zuvor der Ehemann anbietet und u.a. dem wichtigsten Kunden lediglich eine Unternehmensumstrukturierung suggeriert, die auf dem Briefkopf ihres Ehemannes, auf dessen Visitenkarten und im Geschäftsverkehr verwendeten Unternehmensbezeichnungen samt Firmenlogo, Excel-Tabellen zur Zahlungsüberwachung und zum Mahnwesen sowie das betriebliche Fahrzeug für den Schlüsselnordienst weiter verwendet, offene Forderungen aus dem Betrieb des Ehemanns einzieht, und wenn sich der Kunden- und Lieferantenkreis nicht wesentlich ändert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAE-54816

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