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Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
I. Definitionen
Die Ansatzvoraussetzungen für eine Rückstellung kann man zu Beginn der Urteilsbegründung jedes einschlägigen BFH-Urteils bequem nachlesen:
Bestehen einer der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit (Schuld) bzw. Eintreten derselben mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zum Bilanzstichtag gegen einen Außenstehenden,
wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung bis zum Bilanzstichtag,
überwiegende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung.
Speziell im Umweltbereich – dem überwiegenden Anwendungsfall der hier behandelten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen – gesellen sich noch weitere konkretisierende Ansatzvoraussetzungen zu den eben genannten allgemeingültigen :
Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln innerhalb einer bestimmten Frist;
Fristsetzung durch Verwaltungsakt oder (ersatzweise)
eine Handlungsverpflichtung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen;
die einen konkreten Gesetzesbefehl voraussetzen, der bei Verletzung zu Sanktionen führt;
der Stpfl. darf sich der Erfüllung der Verpflichtung nicht aus eigener Kraft entziehen können .
II. Sonderrecht für Umweltverpflichtungen?
Die (z...