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BFH 28.11.2013 IV R 58/10, StuB 3/2014 S. 112

Abzug vom Grund und Boden abgespaltener Anschaffungskosten eines Milchlieferrechts im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung

(1) Soweit sich von den historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem zum 1. 7. 1970 nach § 55 EStG anzusetzenden Wert Anschaffungskosten von Milchlieferrechten abgespalten haben, sind diese im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Zeitpunkt der Veräußerung eines Teils der Lieferrechte anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen. (2) Ist der Betriebsausgabenabzug im Wirtschaftsjahr der Veräußerung unterblieben, kommt eine spätere Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe nicht mehr in Betracht (Bezug: § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 55 EStG).

Praxishinweise

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpun...